Die Vorverlegung eines Rückflugs um gut 10 Stunden muss von Pauschalurlaubern nicht klaglos hingenommen werden. Soll ein für den Nachmittag des Abreisetages geplanter Rückflug urplötzlich bereits in den frühen Morgenstunden stattfinden, dürfen die Reisenden in Eigeninitiative auf einen um die Mittagszeit startenden Ersatzflieger umbuchen und die Kosten dafür ihrem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. Eine zusätzliche Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit steht ihnen dann allerdings nicht zu. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. X ZR 76/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau und ihr Lebensgefährte einen 1-wöchige Pauschalreise in die Türkei für jeweils 369 Euro pro Person gebucht. Der Rückflug nach Deutschland sollte kurz vor 17 Uhr stattfinden, wurde dann aber einfach einen Tag zuvor auf 5.15 Uhr morgens vorverlegt, womit das Paar sein Hotel schon kurz nach 1 Uhr in der Früh hätte verlassen müssen. Woraufhin die Beiden sich einen anderen, um 14 Uhr startenden Flieger suchten und zunächst auch selbst bezahlten.
Als sie das verauslagte Geld nun vom Reiseveranstalter zurück haben wollten, weigerte sich dieser. Bei einem derartigen Schnäppchen-Preis sei die Vorverlegung hinzunehmen gewesen. Und außerdem beruhe die teure Umbuchung auf einem eigenen Entschluss des Paares, womit die Kosten dafür nicht dem Urlaubsunternehmen zuzurechnen seien.
Dem widersprachen Deutschlands oberste Bundesrichter. "Reisende sind grundsätzlich zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigt, wenn sie zuvor dem Urlaubsunternehmen eine Abhilfefrist gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Letzteres ist der Fall, wenn - wie hier - der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht hat und ihn dann als unvermeidlich darstellt.
Die Beiden haben mit ihrer Umbuchung und dem dadurch faktisch planmäßig erfolgten Rückflug aber dem Reisemangel im Wesentlichen selbst abgeholfen. Damit ist keine erhebliche Beeinträchtigung mehr geblieben. Weshalb eine über die Rückerstattung der Flugkosten hinausgehende Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit laut Karlsruher Richterspruch keine Berechtigung hat.