Auch ein Rentner kann zur Zahlung eines erheblichen Bußgeldes verurteilt werden. Zwar hat ein Gericht bei seiner Entscheidung darauf zu achten, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verurteilten außergewöhnlich schlecht sind. Dafür ist jedoch allein die Tatsache, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Rentner handelt, kein ausreichender Anhaltspunkt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt (Az. III-3 RBs 440/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde eingelegt. Der bereits wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr Vorbestrafte war erneut mit Alkohol im Blut hinter dem Steuer erwischt und nunmehr vom zuständigen Amtsgericht zu einer Geldbuße von 1000 Euro sowie einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt worden.
Zumindest die Verhängung der hohen Geldstrafe hielt der Mann jedoch für unrechtmäßig. Schließlich habe das zuständige Amtsgericht selbst festgestellt, dass er bereits 75 Jahre alt und ein Rentner sei. Die Urteilsbegründung wäre aber mit keinem Wort auf seine als Pensionär beschränkten finanziellen Möglichkeiten eingegangen.
Das sei auch nicht nötig gewesen, betonten die Hammer Oberlandesrichter. "Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach dem Bußgeldkatalog in einem Urteil grundsätzlich nicht erforderlich - und zwar unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn dem Gericht vorgetragene Tatsachen darauf hinweisen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich schlecht sind. Die reine Feststellung, bei dem Verurteilten handele es sich um einen Rentner, ist noch kein solcher ausreichender Anhaltspunkt dafür.