Wem eine mangelhafte Solaranlage aufs Hausdach montiert wird, sollte bei einer Klage gegen den Lieferanten nicht auf die Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung vertrauen. Zumindest dann nicht, wenn - was die Regel ist - kein Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen vereinbart wurde. Zu letzteren gehört nämlich eine Photovoltaikanlage. Das hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt (Az. I-20 U 5/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in dem Fall um eine vom Käufer als mangelhaft bewertete Solaranlage zum Preis von immerhin 550.943,82 Euro. Die Versicherung hatte dem Mann den Rechtsschutz für eine gerichtliche Auseinandersetzung mit den übrigens inzwischen insolventen Lieferanten verwehrt. Laut Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Assekuranz bestehe kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit "sonstigen baulichen Anlagen".
Dem schlossen sich die Hammer Oberlandesrichter vorbehaltlos an. "Denn dazu gehört alles, was eine Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit mit einem Gebäude oder Grundstück aufweist", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zwar könne eine solche Anlage auch wieder demontiert und an anderer Stelle installiert werden. Aber das nimmt ihnen nicht ihre Eigenschaft als bauliche Anlage. Auch Türen oder Fenster könnten ja nach ihrem Einbau in ein Haus später aus- und an anderer Stelle erneut eingebaut werden.
Die einen Rechtsschutz ausschließende "Dauerhaftigkeit der Verbindung" liegt vor, wenn die Verbindung der Teile mit einem Gebäude der gewöhnlichen Lebensdauer der baulichen Anlage entspricht - auch wenn diese Lebensdauer wie bei der umstrittenen Solaranlage schließlich deutlich hinter der des Gebäudes zurückbleibt.