Weigert sich ein Anwalt, vor Gericht mit einer Krawatte zu erscheinen, kann er des Saales verwiesen und von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Denn er verstößt damit gegen seine Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Amtstracht. Diese behindert ihn nicht in der Ausübung seiner verfassungsmäßigen Grundrechte. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer unanfechtbaren Entscheidung festgestellt (Az. 1 BvR 210/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der betroffene Rechtsanwalt zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer in Robe und weißem Hemd, jedoch ohne Krawatte erschienen. Den in Bayern vorgeschriebenen Langbinder anzulegen, weigerte er sich auch noch nach zweifacher Aufforderung des Vorsitzenden Richters. Woraufhin der ihn des Saales verwies und von der weiteren Verhandlung ausschloss.
Zu Recht, wie jetzt die Bundesverfassungsrichter befanden. "Denn gewohnheitsrechtlich gehört in Bayern zur Amtstracht nun mal eine Kragenbinde", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Karlsruher Entscheidung. Die vom Anwalt darin gesehene Grundrechtsverletzung läge nur vor, wenn der Ausschluss von der Verhandlung auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeuten würde oder wegen seiner Wirkung geeignet wäre, den Betroffenen von der Ausübung seines Berufs und damit der Grundrechte abzuhalten. Davon könne aber keine Rede sein.
Vielmehr hat es der sich "unkonventionell" gebende Anwalt jederzeit selbst in der Hand, ähnliche Maßnahmen künftighin abzuwenden, indem er die geforderte Krawatte anlegt. Dies stellt für ihn keine unzumutbare Belastung dar - auch im Hinblick auf die Interessen seiner Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf. Seine Berufsausübungsfreiheit jedenfalls wurde außerhalb des Hauptverhandlungstermins, in dem die von ihm selbst provozierte Zurückweisung durch den Vorsitzenden Richter erfolgte, in keiner Weise beschränkt.