Wer als Bezieher von Sozialleistungen mit sich selbst einen Mietvertrag abschließt, hat keinen Anspruch auf eine Erstattung der Wohnmiete durch das Jobcenter. Zumindest nicht in voller Höhe der ausgewiesenen Kosten. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden (Az. L 5 AS 412/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Sozialleistungsempfänger für seinen zwar unrentablen Gewerbebetrieb Geschäftsräume angemietet. Einen Teil der Fläche vermietete er an sich selbst als Unterkunft weiter. Jedenfalls legte er dem Jobcenter bei seinem Antrag für die SGB-II-Aufstockung einen mit sich selbst abgeschlossenen Mietvertrag vor. Allerding fiel die Miete für die Wohnfläche darin höher als die Gesamtkosten der Geschäftsräume aus. Ein Unding, wie das Sozialamt meinte. Und dem Mann deshalb nur einen anteiligen Betrag als Unterkunftskosten bewilligte.
Und das zu Recht, wie die Hallenser Landessozialrichter bekräftigten. "Ein rechtsgültiger Vertrag kann nur zwischen verschiedenen Personen oder Parteien geschlossen werden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Ein mit sich selbst und dazu noch zu überzogenen Konditionen geschlossener Mietvertrag ist nicht justiziabel und begründet keine Zahlungspflicht des Mieters und damit auch nicht der für ihn einspringenden Sozialbehörde. Übernommen werden muss von der staatlichen Sozialhilfe nur ein Teil der vorgeblichen Gesamtkosten.