Pferde dürfen nicht wegen einer modischen Laune ihrer Besitzer tätowiert werden. Das Tätowieren von Tieren ist, sofern es über die einfache Kennzeichnung hinausgeht, gesetzlich nicht zugelassen. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestanden (Az. 20 A 1240/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Mann im Kreis Coesfeld ein "Tätoservice für Tiere" gewerblich angemeldet. Er wollte zunächst einem Schimmelpony die "Rolling-Stones-Zunge" der berühmten Musikgruppe eintätowieren. Dazu hatte er den rechten hinteren Oberschenkel des Pferdes bereits mit einer 15 cm großen Skizze des Kult-Motivs versehen lassen. Was ihm allerdings per Ordnungsverfügung untersagt wurde.
Und das zu Recht, wie die Münsteraner Richter betonten. "Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch.
Das Tätowieren sei für die betroffenen Pferde zweifellos mit Schmerzen verbunden. Dabei gäbe es keinen vernünftigen Grund für eine solche allein modebedingte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Tiere. Somit haben auch die möglicherweise nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Interessen des gewerblichen "Tier-Tätowierers" hinter dem Schutz der Tiere vor Schmerzen zurückzustehen.