Nürnberg (D-AH) - Ein Schüler, dessen Eltern Hartz-IV-Leistungen beziehen und der an einer Klassenfahrt nach England teilnehmen will, bekommt zwar die Fahrtkosten, nicht aber auch noch einen Kinderreisepass vom Jobcenter bezahlt. Darauf hat das Sozialgericht Chemnitz in einer unanfechtbaren Entscheidung bestanden (Az. S 31 AS 3050/12 ER).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte das Jobcenter Vogtland im Rahmen des Bildungspaktes dem 12jährigen bereits die Klassenfahrt finanziert. Nun beantragten die Eltern zusätzlich dazu die Übernahme der Kosten für einen Kinderreisepass in Höhe von 37,50 Euro.
Allerdings zu Unrecht, wie das sächsische Sozialgericht entschied. Als Einreisedokument nach England genüge nämlich ein Personalausweis. "Und die Kosten für die Anschaffung von Personalausweisen sind bereits im gesetzlichen Regelsatz der Bedarfsgemeinschaft enthalten", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Insofern kommt weder eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket noch ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs in Betracht.
Wie diese Frage zu entscheiden sei, wenn der Junge mit seiner Klasse beispielsweise nach Russland gefahren wäre, wo zur Einreise der Personalausweis nicht ausreicht und ein nicht vom Sozialhilfe-Regelsatz erfasster Kinderreisepass verlangt wird, ließ das Gericht ausdrücklich offen.