Eine schwere Krankheit oder ein Unfall können rasch dazu führen, dass man sich nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann. Hat man rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellt, kann dies dann eine Vertrauensperson übernehmen. Allerdings sollte man kompetente Personen dafür vorsehen und die Vollmacht notariell beurkunden lassen, rät die Württembergische Versicherung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (XII ZB 583/11 und XII ZB 584/10) muss trotz einer vorliegenden Vollmacht ein Betreuer gerichtlich bestellt werden, wenn der Bevollmächtigte überfordert oder die Vollmacht eventuell unwirksam ist. Das Vormundschaftsgericht müsse dabei aber sorgfältig prüfen, bei welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte überfordert ist, entschied der Bundesgerichtshof. Zeige es sich, dass dies nur bei bestimmten Angelegenheiten der Fall ist, dürfe auch nur hierfür ein Betreuer bestellt werden. Im Übrigen könne dann der Bevollmächtigte weiter handeln.
Ein Betreuer ist auch dann zu bestellen, wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig war, als er die Vollmacht erstellte. Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht lassen sich diese Zweifel weitgehend vermeiden, teilt die Württembergische Versicherung mit. Der Notar müsse nämlich die Beurkundung ablehnen, wenn er zur Überzeugung komme, dass die erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht mehr vorliege. Ist der Vollmachtgeber schwer krank, müsse der Notar dies in der Urkunde erwähnen und ausführen, ob er trotzdem von der Geschäftsfähigkeit ausgeht. Eine notarielle Vorsorgevollmacht genieße daher im Rechtsverkehr einen Vertrauensvorsprung gegenüber einer privatschriftlich erteilten Vollmacht. Außerdem könnten mit ihr auch Grundstücksgeschäfte abgewickelt werden.