Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht rechtens

Dass in Berlin alle Schüler öffentlicher Schulen am Ethikunterricht teilnehmen müssen, nicht aber die Privatschüler der Hauptstadt, ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung vereinbar. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt (Az. 3 K 1026/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, waren die Eltern eines 14jährigen Jungen aus Berlin-Kreuzberg vor Gericht gezogen. Der Ethikunterricht sei reine Zeitverschwendung. Und Berliner Privatschüler, die laut einer entsprechenden hauptstädtischen Regelung von der Pflicht zum Ethikunterricht freigestellt sind, hätten damit gegenüber ihrem Sohn, der sich nur den kostenlosen Besuch einer öffentlichen Schule leisten kann, einen ungerechtfertigten zeitlichen Vorteil in ihrer Ausbildung. Das verstoße gegen das Grundgesetz.

Das war dem Berliner Verwaltungsgericht jedoch zu hoch gegriffen. Jeder Unterricht ist mit einem Zeitaufwand verbunden und von einem ganzen Unterrichtsfach könne ein Schüler nur bei einem wichtigen Grund befreit werden, wie ihn die Richter hier nicht sahen. "Die Privatschulen-Ausnahme bezweckt lediglich den berechtigten Schutz der freien Schulen, deren Lehrinhalte von denen öffentlicher Schulen gegebenenfalls abweichen und die in ihrer Eigenart so weit wie möglich unangetastet bleiben sollen," erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch.

Und was die Verfassungsmäßigkeit des Ethikunterrichts an Berliner Schulen überhaupt angeht, sei diese längst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden.