Wie verunsichert Teile der Finanzdienstleistungdsbranche wegen der Einführung des § 34f GewO sind, zeigte sich zuletzt in der fehlerhaften Behauptung, Finanzanlagenvermittler müssten sich ab dem 01.01.2013 einem Haftungsdach anschließen. Inzwischen hat sich die Redaktion von fundresearch.de korrigiert. Versicherungsbote.de fasst die Ereignisse zusammen.
Am 06.09.2012 erschien auf dem Online-Portal fundresearch.de eine Meldung („BCA entwickelt Einstiegskonzept für Haftungsdach“) in der es hieß, dass nach Inkrafttreten des neuen § 34f GewO zum 01. Januar 2013 keine Beratungsleistungen ohne Haftungsdachanschluss erbracht werden dürften.
Aufgrund von zahlreichen Kooperationen verbreitete sich die Nachricht rasch im Netz und kann beispielsweise noch auf wallstreet-online.de oder fondsconsult.de eingesehen werden.
Inzwischen hat sich die Redaktion von fundresearch.de korrigiert. Der strittige Satz lautet nun: „Nach Inkrafttreten des § 34f Gewerbeordnung (GewO) am 1. Januar 2013, dürfen Beratungsleistungen nur noch erbracht werden, wenn freie Berater und Vermittler eine Genehmigung nach § 34f GewO vorweisen können oder sich einem Haftungsdach angeschlossen haben.“
Wem gehören die Bestände?
Kein einziger freier Vermittler braucht also ein Haftungsdach, wenn er offene Investmentfonds vermittelt.
Freie Vermittler, also insbesondere auch Versicherungsmakler, die selbst Inhaber ihrer Investmentbestände bleiben wollen, müssen lediglich einige Daten und Vorgaben beachten:
- Bis zum 01.01.2013 sollte eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (Investmentfondsvermittlung) vorliegen. Dies bedeutet, dass freie Vermittler entweder schon im Besitz einer solchen Erlaubnis sind oder spätestens jetzt beantragen sollten. Dies ist notwendig, um die in Punkt 2. folgende Übergangsregelung nutzen zu können.
- Mit dieser Erlaubnis nach § 34 c GewO muss bis zum 01.07.2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f GewO beantragt werden und der Vermittler muss sich bis zu diesem Datum auch bei der IHK als Finanzanlagevermittler gemäß § 34 f GewO registrieren zu lassen. Nur damit kann der freie Vermittler die Übergangsregelung nutzen, welche bis zum 31.12.2014 gilt. Mithin können dann bis zum 31.12.2014 sowohl weiterhin offene Investmentfonds vermittelt werden als auch die Courtagen dafür vereinnahmt werden.
- Bis zum 31.12.2014 müssen dann entweder die „Alte-Hasen-Regel“ oder entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden. Erläuterung hierzu:
- Alte-Hasen-Regel
Selbstständige Vermittler, die seit 01.01.2006 ununterbrochen bis zur Antragstellung des neuen § 34 f GewO als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren und den lückenlosen Nachweis durch Vorlage aller Prüfungsberichte nach § 16 der MaBV seit 01.01.2006 erbringen können, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. - Sachkundeprüfung
Selbstständige Vermittler, auf die die „Alte-Hasen-Regel“ nicht zutrifft, die aber eine Registrierung nach § 34 d GewO (Versicherungsvermittlung) nachweisen können, sind von der mündlichen Prüfung zur Sachkunde befreit. Diese Vermittler müssen nur eine schriftliche Prüfung bei der IHK ablegen. Darüber hinaus kann der Prüfungsumfang erheblich eingeschränkt werden, wenn im Bereich der Finanzanlagevermittlung ausschließlich offene Investmentfonds vermittelt werden sollen.
- Alte-Hasen-Regel
Die Sachkundeprüfung (Versicherungsbote: "DIHK veröffentlicht Lehrinhalte zur Sachkundeprüfung §34f") kann wiederholt werden; einige Pools und Service-Dienstleister - z.B. die Invers Versicherungsvermittlungsgesellschaft aus Leipzig - bieten kostenfreie Schulungen dazu an.