Ob die Vermittlung von Krankenzusatzversicherung seitens der gesetzlichen Krankenkassen grundlegend rechtmäßig ist, muss nun der Bundesgerichtshof klären. Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hatte dies bezüglich eine Klage gegen die AOK Nordost angestrengt.
Der Verband will im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses durchsetzen, dass die AOK Nordost es zukünftig unterlässt, private Krankenzusatzversicherungen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben. Ausschlaggebend für die Klage der AfW gegen die AOK Nordost war der Paragraf 34 d der Gewerbeordnung (GewO). Dieser war insbesondere eingeführt worden, damit den Verbrauchern nur noch qualifizierte, registrierte und mit einer Berufshaftpflichtversicherung ausgestattete Versicherungsvermittler gegenüber stehen. Nach dieser im Zuge der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie mit Wirkung zum 22.05.2007 neu eingeführten Vorschrift bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer gewerberechtlichen Erlaubnis und einer Registrierung bei der zuständigen IHK. Weder die AOK Nordost noch die einzelnen Mitarbeiter haben eine solche Erlaubnis und Registrierung.
Das OLG Brandenburg sieht das mit seinem aktuellen Urteil (Az. 6 U 20/11) anders. Die Klage wurde letztlich als unbegründet abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die AOK Nordost nicht der Erlaubnispflicht des 34 d GewO unterliegt. Zwar ist das Gericht der Meinung, dass das Handeln der AOK grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß sein könnte. Jedoch sei – so das Gericht – der AOK die Vermittlung privater Zusatzversicherungen mit dem bereits seit 2003 existierenden § 194 Abs. 1a SGB V als spezialgesetzliche Regelung gestattet, welche den erst 2007 eingeführten § 34d GewO verdrängt. Diese Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch gestattet den gesetzlichen Krankenkassen die Vermittlung privater Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies vorsieht – wie bei der AOK Nordost geschehen.
Die Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
Die Entscheidung des BGH in der Angelegenheit dürfte spannend werden. Sollte die Begründung des OLG Brandenburg Bestand haben, erwägt der AfW eine Vorlage beim europäischen Gerichtshof. Denn stünde zur Debatte, ob der deutsche Gesetzgeber die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie unzureichend umgesetzt hat. Eine Befassung mit der Problematik im Rahmen der aktuell diskutierten IMD 2 (Insurance Mediation Directive 2, Revision der EU-Vermittlerrichtlinie) ist zu erwarten.
Bereits 2010 war die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler gegen die Praktiken der Krankenkassen Sturm gelaufen. Die Einstellung vieler, Versicherungen könne und dürfe wohl jeder vermitteln. „Damit muss nun endgültig Schluss sein, wie auch mit den vielen Ausnahmeregelungen, die zweifelhafte Marktteilnehmer für ihre Eigeninteressen und zum potentiellen Schaden für Verbraucher nutzen“, so Matthias Helberg, Vorsitzender der IGVM. Auch Anfragen bei Barmer GEK und HUK-Coburg, die bereits seit Jahren kooperieren, seitens des Versicherungsboten, blieb unbeantwortet.