Startschuss für den Euro-Rettungsschirm ESM

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Will ein Euroland zukünftig Hilfskredite aus dem ESM erhalten, so ist dies an strenge Vorgaben gebunden. Zunächst muss das Land einen Antrag stellen und detailliert darlegen, warum es in eine finanzielle Notlage geraten ist beziehungsweise am Kapitalmarkt keine Kredite zu vertretbaren Zinsen bekommt. Auch sollen nur Gelder fließen, wenn die Krise des betroffenen Staates eine Gefahr für die gesamte EU-Währungszone bedeutet.

Ob alle Bedingungen für einen Hilfskredit erfüllt sind, überprüft die EU-Kommission in Kooperation mit der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Finanzminister stimmen dann im Falle eines positiven Ergebnisses gemeinsam über die Bewilligung des Antrages ab. Doch die Hilfe des Rettungsschirmes gibt es nicht für lau. In einer gemeinsamen Vereinbarung, dem sogenannten „Memorandum of Understanding“ (MoU), müssen sich die Nehmerländer zu wirtschaftlichen Reformen verpflichten. Die Kredite sind als Hilfe zu Selbsthilfe gedacht – und müssen folglich auch zurückgezahlt werden.

Zusätzlich kann die EZB Staatsanleihen eines kriselnden Landes kaufen, damit der Staat weniger Risikoaufschläge für Investorengelder zahlen muss. Die Krise spanischer Geldhäuser führte zu dem Entschluss, dass auch Banken Hilfsgelder aus dem ESM in Anspruch nehmen können. Für die Rückzahlung der Kredite haftet in diesem Fall dennoch der Staat.

Was die Reformauflagen bedeuten, mussten bereits Griechenland, Portugal und Irland erfahren, die Hilfen aus dem Vorgängerfonds EFSF erhielten. Sie wurden zu strengen Sparauflagen verpflichtet. Viele Finanzexperten kritisieren, dass die überharten Sparauflagen die ohnehin schwierige Finanzsituation der Staaten weiter verschärft. Ob die Reformen tatsächlich umgesetzt werden, überprüft wie auch in Griechenland die sogenannte „Troika“ aus EU, Europäischer Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Bundesregierung bestand zudem darauf, dass die Inanspruchnahme des ESM nur Staaten erlaubt ist, die dem Fiskalpakt zugestimmt und die Einführung einer allgemeinen Schuldenbremse gebilligt haben.