Nachteilige Generali-Klauseln vom BGH gekippt - Versicherungsnehmer können mit Nachzahlungen rechnen

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Nach dem im Juli 2012 (Versicherungsbote berichtete: „Unwirksame Lebensversicherungs-Klauseln: BGH veröffentlicht Urteilsspruch“) ergangenem Urteil, hat der Bundesgerichtshof nun auch die von Generali verwendeten Klauseln zu Stornoabzug und Rückkaufwert im Falle der Kündigung von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.

Die Gründe für die vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen sind häufig die Trennung vom Lebenspartner, Arbeitslosigkeit oder erhöhter Finanzbedarf durch den Erwerb einer Immobilie.
Der Kündigung folgt oft ein Schock für die Versicherungsnehmer: Von dem in den Versicherungsvertrag einbezahlten Geld erhalten sie kaum etwas zurück. „Von den Versicherungsgesellschaften werden hohe Abschlusskosten, also vor allem die an die Versicherungsvermittler gezahlten Provisionen, bei der Ermittlung des Rückkaufwertes vorab abgezogen“, beschreibt der Heidelberger Verbraucheranwalt Mathias Nittel die bislang gängige Praxis bei deutschen Versicherern.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (17. Oktober 2012 – IV ZR 202/10) ist mit dieser die Verbraucher grob benachteiligenden Praxis Schluss, zumindest bei der Generali Versicherung. „Der BGH hat die von der Generali in ihren Versicherungsverträgen verwendeten Klauseln zu Stornoabzug und Rückkaufwert im Falle der Kündigung von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam erklärt“, so Anwalt Nittel.

Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag ab 1995 abgeschlossen und zwischenzeitlich gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, können durch diese Rechtsprechung von ihrer Versicherung Nachzahlungen verlangen. „In der Regelung zur Kostenverrechnung mittels der sogenannten „Zillmerung“ sieht der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten“, so dass diese Klauseln von Anfang an unwirksam gewesen seien, so Nittel. „Der Versicherungsnehmer hat danach einen Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert, dessen Höhe in etwa bei der Hälfte der einbezahlten Beiträge liegt.“

Ansprüche verjähren drei Jahre ab Kündigung des Versicherungsvertrages

Für die Versicherungskunden ist Eile geboten, denn die Ansprüche auf Nachzahlungen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Kündigung des Versicherungsvertrages folgt. Chancen auf einen „Nachschlag“ haben also nur diejenigen, die am oder nach dem 01.01.2009 gekündigt haben. Zur Vermeidung der Verjährung von Ansprüchen müssen diejenigen, die im Jahr 2009 ihre Versicherung gekündigt haben bis Ende 2012 eine Klage oder einen Güteantrag eingereicht haben. Erfolgte die Kündigung 2010, können sich die Versicherungsnehmer bis 2013 Zeit lassen, so die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Inden nächsten Monaten stehen in ähnlichen Verfahren weitere Entscheidungen an:

  • am 14. November 2012 in der Sache ERGO (IV ZR 198/10),
  • am 19. Dezember 2012 in der Sache IDUNA (IV ZR 200/10)
  • im Frühjahr 2013 in der Sache ALLIANZ (IV ZR 175/11)