Bekommt ein Autohalter nach der Reparatur eines Steinschlagschadens die Kasko-Selbstbeteiligung von der Werkstatt erstattet, ohne dass das der Versicherung mitgeteilt wird, handelt es sich um einen Betrug zu Lasten des Versicherers. Denn damit werden die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in aller Heimlichkeit vollständig der Versicherung aufgebürdet. Das hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt (Az. 6 U 93/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bekamen die Kunden den umstrittenen Betrag in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung vom Autoverglaser für das Versprechen vergütet, ein Jahr lang einen Werbeaufkleber der Werkstatt an ihrer Windschutzscheibe zu befestigen. Da sei, meinte die Versicherung, unlauterer Wettbewerb und klagte dagegen.
Zwar widersprachen die Richter diesem Vorwurf. "Im Verhältnis zur Versicherung liegt kein unlauterer Wettbewerb der Autowerkstatt vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrieren", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dafür aber handle es sich laut rheinländischem Urteilsspruch bei der zu Recht beanstandeten Abrechnungspraxis um einen bewussten Betrug zu Lasten des Versicherers.
Denn die für den 12-monatigen Verbleib des Werbeaufkleber gezahlten 150 Euro seien keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung anzusehen. Mit dem verdeckten Preisnachlass werden vielmehr die gesamten Reparaturkosten an der mit dem Autohalter vereinbarten Selbstbeteiligung vorbei der Versicherung aufgedrückt.