Wer beständig gegen das Rauchverbot in einem Pflegeheim verstößt, dem darf die Unterbringung gekündigt werden. Auch und gerade dann, wenn der betreuungsbedürftige Bewohner selbst nur noch über eine eingeschränkte Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit verfügt. Das hat das Landgericht Freiburg entschieden (Az. 3 S 48/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sind laut dem Richterspruch zwar Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund darstellen könnten. Betteln in der Umgebung eines Heimes etwa ist kein Kündigungsgrund.
Anders jedoch beim Rauchen, das schon für sich genommen für alle übrigen Heimbewohner und das Personal eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und beim möglichen Ausbruch eines Brandes sogar von Leib und Leben darstellt. "Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Heimvertrages durch den Heimbetreiber immer vor, wenn der Heimbewohner seine vertraglichen Pflichten so gröblich verletzt, dass dem Betreiber des Heims die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann - unabhängig von der konkreten Schuldfähigkeit des Vertragspartners", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Freiburger Urteil.