Grobe Beleidigungen von Kollegen können auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen - das gilt auch dann, wenn die Schmähung in einem sozialen Netzwerk wie Facebook ausgesprochen wird. Unerheblich ist, so das Arbeitsgericht Duisburg (Az. 5 Ca 949/12), ob der Eintrag nur für sogenannte Freunde und Freundesfreunde sichtbar war oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen Facebook-Nutzern zugänglich gemacht wurde.
Als „Klugscheißer“ und „Speckrolle“ hatte der Entlassene seine Arbeitskollegen auf seiner Facebook-Seite bezeichnet. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hätten diese ihn zuvor zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert.
Insofern ist das aus Sicht der Arbeitsrichter keine geplante Verunglimpfungsaktion, sondern eher eine Affekthandlung, die weniger schwer wiegt. Zumal die Kollegen nicht namentlich benannt waren und daher von Außenstehenden nicht ohne weiteres identifiziert werden konnten. Weshalb das Gericht die Kündigung des Mannes im konkreten Fall ohne vorherige Abmahnung für unwirksam befand.
Im Urteilsspruch heißt es jedoch ausdrücklich, dass die Schwere eines solchen Internet-Eintrags normalerweise über verbale Äußerungen am Arbeitsplatz weit hinausgeht. "Denn im Netz wird besonders nachhaltig in die Rechte der Verunglimpften eingegriffen, weil man das immer wieder nachlesen kann", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Wobei dagegen die Beschränkung der Freigabe nur auf Freunde und Bekannte übrigens kaum mildernd zu werten war. Schließlich sind eine Vielzahl von Arbeitskollegen unstrittig Facebook-Freunde des Betroffenen und haben den Eintrag natürlich gelesen.