Einer von links, einer von rechts: wenn sich zwei Fahrspuren zu einer verengen, gilt laut Straßenverkehrsordnung das praktikable Reißverschlussprinzip. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.
Dies musste eine Münchener Autofahrerin schmerzlich feststellen. Die Halterin eines VW Cabrio fuhr auf der linken von zwei Fahrbahnen, wo ein parkender Möbelwagen den Weg versperrte. Beim Wechsel auf die benachbarte rechte Spur stieß sie dann mit einem dort fahrenden Fiat Punto zusammen. Ihrer Auffassung nach sollte nun dessen Versicherung den Schaden ersetzen. Die Fiat-Fahrerin neben ihr sei nämlich rücksichtslos gewesen und hätte ihren Cabrio einfach nicht nach dem Reißverschlussprinzip in die Spur gelassen.
Dem widersprach nun das Amtsgericht München (Az. 334 C 28675/119) und verwies darauf, dass dies nicht gelte, wenn beide Spuren noch vorhanden seien und auf einer nur ein Hindernis im Wege stünde. Das Reißverschlussprinzip käme, so das Gericht, nur beim Wegfall einer Spur zur Anwendung, jedoch nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur nur blockiert sei.
Der Unfall beruhe demnach klar auf dem Spurwechsel der VW-Fahrerin. Und bei einem Spurwechsel obliege es immer dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. "Gegebenenfalls muss er dann stehen bleiben und vom Wechsel ganz Abstand nehmen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den inzwischen rechtskräftigen Urteilsspruch.