Fondsprospekt kann zur Kundenaufklärung genügen

Risiken und versteckte Vertriebskosten müssen bei der Anlageberatung dem Kunden dargelegt werden - dazu sind auch Banken verpflichtet. Andernfalls drohen Schadensersatzforderungen wegen unterlassener Aufklärung. Grundsätzlich kann die Aufklärung mündlich oder schriftlich erfolgen. Um seine gesetzliche Aufklärungspflicht zu erfüllen, ist die Aushändigung eines Verkaufsprospektes eines von mehreren Mitteln, die Beratern zur Verfügung stehen. So eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 10 O 193/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um den Beitritt an einer Fondsgesellschaft. Der betroffene Bankkunde hatte umgerechnet rund 25.000 Euro eingezahlt - Geld, das er nun faktisch völlig abschreiben sollte. Der Mann behauptete, die Bankberaterin habe ihm seinerzeit die Anlage als sicher angepriesen und seine Risikobereitschaft sei nur begrenzt gewesen. Niemals habe er einen Totalverlust hinnehmen wollen. Dass das passieren könne, habe ihm die Mitarbeiterin des Geldinstituts im Beratungsgespräch nicht gesagt und sei auch ansonsten nicht ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachgekommen.

Dem widersprach die Bank. Dem Kunden wäre in dem umstrittenen Gespräch nachweislich der Fonds anhand des Fondsprospektes ausführlich vorgestellt worden. Auch habe die Beraterin dem Mann im Anschluss an das Gespräch das Emissionsprospekt zum Selbststudium übergeben. Und der habe den gleichzeitig ausgehändigten Zeichnungsschein erst nach einer selbstgewählten Bedenkzeit per Post an die Bank zurückgeschickt.