Sozialversicherung 2013 - Rente mit 67 - Kurzarbeitergeld - Winterbeschäftigungsumlage

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Branchen- bzw. Entgeltzuschläge in der Zeitarbeit

Folgende Branchen müssen entsprechend der 2012 abgeschlossenen Tarifverträge Entgeltzuschläge für Zeitarbeitnehmer leisten:

  • Kunststoff verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
  • Kautschuk verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
  • Schienenverkehrsbereich ab 1. April 2013
  • Textil- und Bekleidungsindustrie ab 1. April 2013
  • Holz- und Kunststoff be- und verarbeitende Industrie ab 1. April 2013

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab 01. Januar 2013 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Änderungen bei den Minijobs

Auch im Bereich der Mini- und Midijobs treten zum 01. Januar Änderungen in Kraft. So werden die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigung in der Gleitzone um jeweils 50 Euro angehoben.
Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Die Neuregelungen im Einzelnen:

  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 €
  • auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 €, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht.
  • Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken).
  • Möglichkeit der geringfügig entlohnt Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Midijobs von 800 auf 850 €, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 € vorliegt.
  • Zweijährige Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 €, so dass für diese weiterhin die „normale“ Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.

Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente

Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 € bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann ab dem 1. Januar 2013 bis zu 450 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und 2 Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten.
Mit der Kombirente ist eine deutliche Ausweitung, Vereinfachung und Flexibilisierung beim Hinzuverdienst geplant.

Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an.

Sozialversicherungsrechengrößen

Rechengrößen der Sozialversicherung 2013:





West

Ost




Monat Jahr Monat Jahr



Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine
Rentenversicherung
5.800 €
69.600 € 4.900 €
58.800 €



Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche
Rentenversicherung
7.100 €
85.200 €
6.050 €
72.600 €



Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
5.800 €
69.600 €
4.900 €
58.800 €



Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- und
Pflegeversicherung
4.350 €
52.200 €
4.350 €
52.200 €



Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- und
Pflegeversicherung
3.937,50 €
47.250 €
3.937,50 €
47.250 €



Bezugsgröße in der
Sozialversicherung
2.695 €*
32.340 €*
2.275 €
27.300 €



vorläufiges
Durschnittsentgelt/Jahr in
der Rentenversicherung
34.071 €




* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab dem 01. Januar 2013 beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rente 85, 05 Euro monatlich.

Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Zum 01. Januar 2013 tritt auch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) in Kraft. Die bisherigen regionalen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Sozialversicherung für den Gartenbau sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zur „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ zusammengeführt. Bei dem neuen einheitlichen Träger handelt es sich um eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Die neuen, ab 1. Januar 2014 anzuwendenden Beitragsmaßstäbe werden durch die Selbstverwaltung festgelegt. Um die Umsetzung der Organisationsreform finanziell zu flankieren, werden im Bundeshaushalt in den Jahren 2012 bis 2014 zusätzlich insgesamt 150 Mio. € bereitgestellt.

Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013)

Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:

  • Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
  • Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
  • Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 €
  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
  • Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €

Gleitzonenfaktor 2012

Ab dem 1. Januar 2013 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.

Sachbezugswerte 2012

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2012 um 2,5 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2013 von 219 auf 224 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 212 auf 216 € angehoben.