Jochen Hartloff kritisiert den Entwurf des Honoraranlageberatungsgesetz und fordert die Pflicht zur Ausweisung von Netto-Tarifen seitens der Versicherer. Am Freitag debattierte der Bundestag über den Entwurf eines Honoraranlageberatungsgesetz. Jochen Hartloff, Verbraucherschutz- und Justizminister in Rheinland-Pfalz, kann dem gesetzlichen Entwurf für die Honorarberatung nicht viel Postives abgewinnen.
Bereits im Dezember hatte der Bundesrat den Gesetzentwurf zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente beschlossen. Am Freitag wurde nun im Bundestag über das sogenannte Honoraranlageberatungsgesetz debattiert. Besonders im Fokus der Diskussion war dabei die Schaffung einer neuen gesetzlich definierten Form der Anlageberatung. Ziel der Bundesregierung ist es mehr Transparenz bei Finanzprodukten zu schaffen. Denn diese finde aktuell hauptsächlich in Form der provisionsgestützten Beratung statt. Diese werde jedoch in der Regel vom Versicherer bezahlt. „Dieser Zusammenhang ist den Kunden trotz der bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen häufig nicht bewusst“, begründet die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf, mit dem sie „mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung“ schaffen will.
Laut Gesetzentwurfs darf Honorar-Anlageberatung künftig nur noch gegen Honorar des Kunden erbracht werden. Weiterhin müssen Honorar-Anlageberater über einen hinreichenden Marktüberblick verfügen, dürfen sich nicht auf eigene oder auf Finanzinstrumente von ihm nahestehenden Anbietern beschränken und müssen in einem Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelistet sein, dass öffentlich auf der Homepage der BaFin einsehbar ist.
Neben dem Honorar-Anlageberater soll mit dem Honorar-Finanzanlagenberater noch ein weitere definierten Form der Anlageberatung installiert werden. Dieser darf nur zu bestimmten Produkten wie offenen Investmentfonds beraten und muss dementsprechend dafür eine geweberechtliche Erlaubnis haben.
Genau dieser Punkt ist Jochen Hartloff, Verbraucherschutz- und Justizminister von Rheinland-Pfalz, ein Dorn im Auge. Denn die Schaffung zweier Berufsbilder für Honorarberater geht am eigentlich Ziel vorbei. „In diesem Fall müsste der Kunde, bevor er einen Honorar-Finanzanlagenberater oder einen Honoraranlagenberater aufsucht, immer eine Auswahl treffen, welches Produkt grundsätzlich für ihn in Betracht kommt. Das ist dermaßen lebensfern, dass man schon davon ausgehen muss, dass der Gesetzesentwurf lediglich ein öffentlichkeitswirksamer Text ohne Bedeutung für den Verbraucherschutz darstellt", so der Verbraucherschutz- und Justizminister gegenüber dem Verbund deutscher Honorarberater.
So könne sich durchaus im Beratungsgesprächs herausstellen, dass für den Kunden Produkte geeignet sind, die von den im Gesetzentwurf für die Honorarberatung vorgesehenen Produktarten ausgeschlossen werden. Dann müsse der Kunde im ungünstigsten Fall das Honorar für die Beratung zahlen, sich das empfohlene Produkt über einen Makler beschaffen und zusätzlich eine Provision für das entsprechende Produkt zahlen ist. „Das ist nicht kundenorientiert und mit Verbraucherschutz hat das schon gar nichts zu tun." sinnierte Hartloff und erklärte, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung leider zu viele Fragen aufwerfe und damit das Ziel, eine anbieter- und produktunabhängige, verbrauchergerechte Beratung voranzutreiben, nicht erreicht werde.
Für mehr Transparenz warb Hartloff auch bei den Produktgebern und forderte eine Pflichtbezeichnung von Nettotarifen. Dadurch könnten Kunden die Kosten für Honorarberatung und provisionsbasiertem Angebot objektiv vergleichen. „Das ist eine absolute Grundvoraussetzung dafür, dass eine Honorarberatung marktfähig werden kann. Auf diese Weise würde nicht weiter verschleiert werden können, dass auch die Provisionsberatung für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhebliche Kosten erzeugt."