Provision für Hebammen verstösst gegen das Krankenhausgestaltungsgesetz

Quelle: laflor@iStockphoto.com (Ausschnitt)

Das Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG), genauer der Paragraph 31, der sogenannte Kopfpauschalen für niedergelassene Ärzte untersagt, wenn diese ihre Patienten an Krankenhäuser verweisen, verbietet auch Hebammen vom betroffenen Krankenhaus eine Provision entgegenzunehmen, wenn diese Schwangere an das Krankenhaus vermitteln. So entschied das Amtsgericht Lüdenscheid in einem aktuellen Rechtsstreit. Die Entscheidung, in welches Krankenhaus sich eine werdende Mutter begibt, dürfe nicht nach dem finanziellen Interesse der Beleghebamme getroffen werden.

Im verhandelten Rechtsstreit standen sich eine Geburtshelferin aus Lüdenscheid und ein Krankenhaus aus der Region gegenüber. Wie die Zeitschrift "Neue juristische Wochenschrift" berichtet, hatten beide Parteien im Jahr 2009 eine sogenannte Nebenabrede getroffen. Die Hebamme erhielt ein Pauschalhonorar, wenn sie eine werdende Mutter erfolgreich auf die Geburtsstation der Klinik vermittelte.

Bei Entbindungen, bei denen die Patientin für eine Nacht in der Klinik bleibt, bekam die Hebamme 150 Euro auf ihr Konto überwiesen. Für zwei Übernachtungen zahlte das Krankenhaus sogar 300 Euro Honorar. Zwei Jahre lang funktionierte das Modell erfolgreich, doch dann wollte die Geschäftsleitung des Hospitals plötzlich die Zuwendungen kürzen. Aus Kostengründen sollte die Hebamme nur noch 250 Euro für vermittelte Mütter erhalten, wenn sie länger als zwei Tage auf der Geburtsstation blieben.

Nachdem die Hebamme weiterhin auf die Zahlung der höheren Summe bestand und für drei Patientinnen die vollen 300 Euro in Rechnung stellte, kündigte die Klinikleitung den Vertrag mit der Lüdenscheiderin. Das wollte sich die Geburtshelferin allerdings nicht gefallen lassen und verklagte daraufhin das Krankenhaus.

Provision steht freier Entscheidung der Mutter für eine Klinik entgegen

Das Gericht wies die Klage der Hebamme ab – wobei die Höhe des Honorars zur Nebensache geriet. So sei es Krankenhäusern und ihren Trägern nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen, wie die Richter betonten. Dies ergebe sich aus der Vorschrift §31 a KHGG, die dem Schutz der Patienten dient und im Sinne von §34 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Verbotsgesetz gewertet werden müsse.

Die Entscheidung, in welche Klinik eine werdende Mutter sich begebe, dürfe „nicht nach den Interessen der Beleghebamme getroffen werden“. Stattdessen müsse eine Mutter frei wählen können, welches Krankenhaus sie für die Entbindung aufsuche. Eine solche Entscheidung sei nach medizinischen Gesichtspunkten zu treffen und sollte nicht von den wirtschaftlichen Interessen der Hebamme abhängig sein. Die Nebenabrede zwischen dem Krankenhaus und der Hebamme sei deshalb per Urteil nichtig (Urteil vom 15. Juni 2012, Aktenzeichen 96 C 396/11).

Quelle: Amtsgericht Lüdenscheid