Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der Grundeigentümer-Versicherung (GEV) wurde sowohl für das Direktgeschäft als auch für den Vertriebsweg Makler neu gestaltet. Die Beiträge wurden um bis zu 30 Prozent reduziert, zusätzliche Haftungssummen eingeführt und eine Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden bis zu 100.000 Euro integriert.
„Forderungsausfälle für Mietsachschäden“ kommen vor allem bei Schäden vor, die von sogenannten Mietnomaden hinterlassen werden. Aber auch Schäden an hochwertigen Parkettböden durch unsachgemäße Behandlung oder Schimmel in der Wohnung durch mangelndes oder falsches Lüften übersteigen oft die zur Verfügung stehende Kaution und der Mieter kann oder will den Schaden nicht übernehmen.
In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Grundeigentümer-Versicherung sind diese „Forderungsausfälle für Mietsachschäden“ nach den aktuellen „Besonderen Bedingungen für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (BB HuG 2009)“ automatisch beitragsfrei mitversichert. Geleistet wird je Versicherungsfall bis zu einer Summe von maximal 100.000 Euro bei einem Selbstbehalt von 10 Prozent, mindestens 500 Euro.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem deutschen Gericht festgestellt worden und der schädigende Mieter zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist ein „absolutes“ Muss für alle Eigentümer, Vermieter oder Verpächter von bebauten oder unbebauten Grundstücken. Denn: Kommt durch eine Immobilie oder vor bzw. auf einem Grundstück, im Garten oder im Treppenhaus ein Dritter zu Schaden, kann der Haus- bzw. Grundeigentümer voll zur Haftung herangezogen werden. Dazu zählen zum Beispiel auch rutschige Gehwege durch Schnee und Eis, herabfallende Dachziegel bei einer Renovierung oder defekte Treppen, Zäune und Wege.
Mitversichert in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung ist auch die Verkehrssicherungspflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage stehen, wenn das Leistungsvermögen der Anlage 10 kWp nicht übersteigt und keine Lieferverpflichtung für Strom besteht.
Die Deckungssummen betragen 3 bis 10 Millionen Euro.