Die gesetzliche Unfallversicherung muss die Kosten für Parkgebühren erstatten. Dies entschied das Sozialgericht Hildesheim (Az. S 11 U 129/11). Ist nach einem Arbeitsunfall eine Heilbehandlung, etwa eine Physiotherapie, notwendig, muss der Unfallversicherungsträger alle Kosten übernehmen. Dazu gehören auch die Parkgebühren.
Die Gesetzliche Unfallversicherung muss auch die Kosten für anfallende Parkgebühren bezahlen. Nach einem Arbeitsunfall wurden dem Betroffenen 196 Heilbehandlungen bei einer Physiotherapie verordnet. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlte neben den Behandlungen auch die Fahrtkosten für den acht Kilometer langen Anreiseweg zur Praxis. Zusätzlich fielen für den Patienten Parkgebühren von insgesamt 134,90 Euro an und er beantragte deren Erstattung. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung der Parkkosten.
Unfallversicherung muss alle Kosten tragen - auch Parkgebühren
Dies ist nicht rechtens, so das Gericht. Nach dem § 43 des Siebten Sozialgesetzbuches müssen Reisekosten übernommen werden, wenn sie aufgewendet werden müssen, um die Heilbehandlung vollziehen zu können. Zusätzlich gibt es die gesetzliche Regelung, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eV dazu Richtlinien erlassen kann. Nach den Richtlinien (Rdschr DGUV 319/2010 vom 15.06.2010 ) zählen zu den Reisekosten:
- erforderliche Fahr- und Transportkosten
- Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
- Kosten des Gepäcktransports,
- Wegstreckenentschädigung sowie
- Auslagen für die Versicherten und gegebenenfalls eine Begleitperson.
Parkkosten sind Teil der Fahrtkosten
Auf welche Weise der Reiseweg zu den ambulanten Behandlungen erfolgt, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben: Ob dieser via Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, spielt keine Rolle für die Erstattung der Fahrtkosten.
Das Sozialgericht Hildesheim befand, der beklagte gesetzliche Unfallversicherungsträger müsse die Parkkosten erstatten. Dies gelte nicht allein deshalb, weil die Benutzung des PKW für den Anreiseweg freigestellt ist. Die Parkkosten sind als Teil der Fahrtkosten anzusehen, denn in den meisten Innenstädten sind inzwischen es kaum vermeidbare Nebenkosten der Autofahrt. Erstattet die Unfallversicherung die Gebühren in der Kurzparkzone nicht, weicht sie in ihrer Verwaltungspraxis von allen übrigen Unfallversicherungsträgern ab. Die Verbände der Unfallversicherungsträger haben jedoch gesetzlich reguliert, dass solches Verwaltungshandeln trägerübergreifend .