Neues Mietrecht ab 1.Mai stärkt Vermieter

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Am 1. Mai treten neue Regeln für das Mietrecht in Kraft. Union und FDP hatten das neue Mietrecht im Dezember letzten Jahres verabschiedet, um Hausbesitzern bei der energetischen Sanierung ihrer Häuser einen besseren finanziellen Rahmen einzuräumen.

Ab dem 1. Mai haben die Vermieter bei einer energetischen Sanierung in den ersten drei Monaten keine Möglichkeit mehr, ihre Miete wegen der Umbaumaßnahmen zu verringern. Nach einer energetischen Sanierung dürfen die Vermieter die Kosten der Sanierung auf die Miete umlegen. Die Miete darf jedoch nicht mehr als um 11 Prozent steigen.

Die neue Regelung sieht der Mietrechtsexperte der SPD, Ingo Egloff, kritisch, denn es wird nicht klar geregelt, ob eine Mietminderung auch möglich ist, wenn zum Beispiel mit der energetischen Sanierung gleichzeitig Bad und Küche modernisiert werden. Ingo Egloff sieht hier Zündstoff, der zukünftig Gerichte beschäftigen wird.

Es gibt auch Konstellationen, in denen sich Mieter gegen eine energetische Sanierung wehren können. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen möglich. Hat ein Mieter mit Erlaubnis des Vermieters auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung eingebaut, dann darf der Vermieter keine Energiesanierung geltend machen.

Räumung bei Zahlungsverzug - Berliner Räumung

Auf diese Neuregelung haben viele Vermieter schon lange gewartet, denn sogenannte Mietnomaden können zukünftig schneller gekündigt werden. Die sogenannte "Berliner Räumung" wurde in das Gesetzt aufgenommen. Vermieter können jetzt Räumungsansprüche einfacher durchsetzen und die Wohnung durch bloße Besitzverschaffung räumen. Das ist zum Beispiel durch ein Auswechseln des Türschlosses möglich. Das Eigentum des säumigen Mieters muss dann nicht mehr aufwendig Zwischengelagert werden, es verbleibt in der Wohnung und der Mieter kann sich nach Zahlung der ausstehenden Miete die Möbel selbst abholen.

Kappungsgrenze

Ein Kompromiss für das neue Gesetz ist die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen, die jedoch nicht bundesweit gilt. Lag diese bisher bei 20 Prozent, so dürfen Vermieter jetzt die Mieten nur noch um 15 Prozent anheben. Zusätzlich gilt: die Mieterhöhung darf die ortsübliche Miete nicht überschreiten. Ob die Kappungsgrenze gilt, entscheiden die Länder und Kommunen selbst. Die Einführung der Kappungsgrenze haben bereits Berlin und München beschlossen.