Laut Kathrin Gosch, Ansprechpartnerin beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) für den Bereich Schaden- und Unfallmeldung, zahlt sowohl die Kfz-Haftpflicht als auch die Kfz-Kaskoversicherung einen Schaden auch dann, wenn der Fahrer nicht zum auf der Police angegebenen Fahrerkreis gehört.
Wer bei der Kfz-Versicherung sparen will, kann einen eingeschränkten Fahrerkreis angeben. Das hat bei vielen Gesellschaften erheblichen Einfluss auf den Preis. Die Versicherungsgesellschaften geben eine Fahrerkreisrabatt nach verschiedenen Kriterien. Am häufigsten wird das Mindestalter der Fahrer und die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes herangezogen. Eine beliebte Grenze für das Mindestalter ist bei 23 oder 25 Jahren. Beim Führerscheinbesitz wird oft ab drei oder fünf Jahren unterschieden. Ebenfalls begrenzt wird oft das Höchstalter der Fahrer; die Grenze liegt hier meist bei 65 oder 70 Jahren. Eine andere Variante ist die Beschränkung auf die Familienmitglieder des Versicherungsnehmers. Die Nennung der einzelnen Fahrer ist hingegen eher eine Seltenheit. In Policen, die vor 2013 abgeschlossen wurden, können auch Einschränkungen bezüglich des Geschlechts der Fahrer festgehalten sein. Seit der Unisex-Umstellung im Dezember 2012 dürfen die Versicherer jedoch keine unterschiedlichen Prämien für Männer und Frauen mehr anbieten.
Die Frage ist nur, was passiert im Schadensfall, wenn der Fahrer nicht zu dem Personenkreis gehört, der auf der Police steht?
Die Versicherungsgesellschaften werden einen Schaden auch bei abweichenden Fahrerkreis übernehmen. Das ist jedoch kein Freifahrtschein zum Versicherungsbetrug, denn falsche Angaben auf dem Antrag sind kein Kavaliersdelikt. Die Versicherungsgesellschaften reagieren im Regelfall mit einer Beitragserhöhung und einer Nachforderung der seit Vertragsbeginn entstanden Beitragsdifferenz. Die Versicherungsgesellschaft hat aber auch das Recht eine Vertragsstrafe einzuklagen. Wenn sich der Fahrerkreis erst nach Antragstellung ändert, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Änderung gegenüber der Versicherung bekannt zu machen.