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Die Rentenhöhe hängt von Tarif und Hilfebedarf ab, sie kann für eine jeweilige gesetzliche Pflegestufe vereinbart werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung unterteilt grundlegend in drei Pflegestufen: Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig, II = schwer pflegebedürftig, III = schwerst pflegebedürftig.
Die maximale Rentenhöhe für die jeweiligen Pflegestufen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Pflegerentenversicherer leisten, wenn vereinbart, zudem bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz), also in der sogenannten Pflegestufe ,0‘. Bei Vorliegen eines außergewöhnlich hohen bzw. intensiven Pflegeaufwands („Härtefall“, „Pflegestufe III+“) zahlt die Pflegerentenversicherung analog zur Regelung in der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB §43) eine zusätzliche Summe zur vertraglich vereinbarten Leistung bei Eintritt der Pflegestufe III aus.
Im Pflegefall ist die Pflegerentenversicherung beitragsfrei. Die Pflegerente erhält der Versicherte bei vorliegender Pflegebedürftigkeit unabhängig davon, wo die Pflege erfolgt, ob beispielsweise in einer stationären Pflegeeinrichtung oder im eigenen Zuhause.