So wie in der privaten Krankenversicherung trotz Provisionsdeckel Fehlanreize bestehen bleiben, dem Kunden einen unpassenden Vertrag aufzudrängen, so würde auch eine solche Deckelung in der Lebensversicherung keine Abhilfe schaffen, positioniert sich der Verbraucherzentralen-Dachverband. Dem könne auch die fünfjährige Stornohaftung der Vermittler nicht entgegenwirken.
Provisionsdeckel diene Interesse der Versicherer
"Da sich die Abschlussprovision bei Lebensversicherungen auf die Planbeitragssumme bezieht (Summe aller Zahlungen der Verbraucher bis zum Ende der Einzahlungsphase), gibt es hier ebenso den Fehlanreiz, die (monatliche) Erstprämie möglichst hoch anzusetzen, egal ob Verbraucher diesen Betrag auch wirklich über die gesamte Vertragslaufzeit bezahlen können", schreibt der vzbv. Der Provisionsdeckel diene nicht den Interessen der Verbraucher, sondern der Versicherer: "nämlich um den Wettlauf unter den Versicherern um besonders aggressive und (aus Vertriebssicht) erfolgreiche Vertriebsstrukturen durch immer höhere Provisionen einzudämmen".
Hier fordert der Dachverband, dass Produktempfehlung und Vergütung entkoppelt werden: im Idealfall durch ein Provisionsverbot. Oder, wenn sich dies schon nicht durchsetzen lässt, dadurch, dass die laufende Provision gestärkt und die Abschlussprovision nach unten korrigiert werde.
Hürden für Versicherungsberater
Ernsthafte Zweifel äußern die Verbraucherzentralen daran, ob der BaFin-Rundbrief tatsächlich geeignet ist, die Honorarvermittlung -wie vom Gesetzgeber beabsichtigt- zu stärken. So sei den Versicherern freigestellt, ob sie mit Honorarberatern zusammenarbeiten und folglich auch Nettopolicen anbieten, kritisiert der vzbv. Hier befürwortet der Verband eine Pflicht für alle Versicherer, seine Produkte auch für Honorarberater zu öffnen.
"Eine darüber hinausgehende Behinderung der Tätigkeit des Versicherungsberaters ist in den Regelungen zur Informationsbereitstellung zu sehen. Nach dem Wortlaut des Rundschreibens besteht selbst bei einer Zusammenarbeit mit Versicherungsberatern keine aufsichtsrechtliche Pflicht, dem Versicherungsberater Antragsformulare oder -software herauszugeben", schreibt der Verband. Weitere Kritikpunkte und Stellungnahmen finden sich im Positionspapier des vzbv.