Der Bund der Versicherten forderte von MLP eine Unterlassungserklärung, um die Werbung und damit verbundene Tarifwechsel-Beratung zu verhindern. Doch der Finanzvertrieb wollte eine solche Erklärung nicht abgeben. Muss er auch nicht, entschieden sowohl das Landgericht Heidelberg als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe. Der BdV könne keinerlei Ansprüche geltend machen, da der abgemahnte Finanzvertrieb nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoße.
Der MLP stand hierbei nur stellvertretend für alle Versicherungsmakler, die zum Tarifwechsel beraten - und gegebenenfalls ein Honorar verlangen. Doch die Gerichte entschieden, dass Vermittler zu § 204 beraten dürfen. So zählt es ja gerade zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers als Sachverwalter des Kunden, die bestehenden Versicherungen zu überprüfen, laufende Verträge zu betreuen und notfalls den Schutz zu verbessern. Dazu gehöre auch das Recht der Tarifwechselberatung.
"Dies ergibt sich schon daraus, dass gerade auch eine Vermittlung solcher Tarifwechsel wie ausgeführt nach dem Berufsbild des Versicherungsvermittlers zu den Haupttätigkeiten gehört und zu einer sachgerechten Ausübung dieser Tätigkeit - neben den bei jeder Versicherungsvermittlung notwendigen Kenntnissen des Versicherungsvertragsrechts - spezifisch § 204 VVG betreffende Rechtskenntnisse erforderlich sind. Im Übrigen gehören diese auch außerhalb der speziellen Tarifwechselvermittlung zum erforderlichen rechtlichen Repertoire des Versicherungsvermittlers", heißt es in der Urteilsbegründung. Anders formuliert: Versicherungsvermittler haben die notwendige Sachkompetenz und sogar die Aufgabe, solche Beratungen vorzunehmen.
Der BdV aber will die Niederlage nicht akzeptieren. Hat die Beschwerde des Verbraucherverbandes Erfolg, muss der Bundesgerichtshof entscheiden.