Bestandskauf: Die Guten ins Töpfchen und die Schlechten...?

Quelle: Bloomclaudia@Pixabay.com

Beim Kauf und Verkauf von Beständen oder Maklerfirmen kommt dem Blick auf eine lückenlose und bedarfsgerechte Vermögensschadens-haftpflichtversicherung (VSH) besondere Bedeutung zu. Auch Rechtsanwalt Wirth sieht dies so: „Gerade auch die Betrachtung des Schutzes durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung – beim Verkäufer oder beim Käufer – ist extrem wichtig“, und begründet dies so:

„Wenn sich in solchen Fällen die Person des Beraters nicht eindeutig aus der Dokumentation ergibt, oder wenn die Kunden oder das Beratungsunternehmen übertragen wurden, lässt sich ohne fachkundige Prüfung nicht vorhersagen, wie ein solcher Haftungsfall ausgeht.“

Schauen Sie sich die VSH-Konzepte ihres Versicherers oder Spezialmaklers genau an, wenn Sie als Verkäufer oder Käufer einen (Ver)Kauf planen. Ich habe dazu zwei Spezialmakler VSH um ihre Meinung zu dem Thema gefragt. Ralf Werner Barth, Geschäftsführer der CoNav verweist gefragt nach Möglichkeiten einer zusätzlichen Absicherung für Käufer von Beständen auf ein spezielles VSH-Konzept, welches zahlreiche Aspekte bei der Übernahme von Beständen positiv regelt.

Auch die VSH-Experten aus Hamburg scheinen zu dem Thema gerüstet. Nach Meinung von Franziska Geusen, Geschäftsführerin der Hans John Versicherungsmakler GmbH, wird Käufern auf dem Wege des Share-Deals zu besonderer Aufmerksamkeit geraden, „weil diese so selbst dafür Sorge tragen können, dass der Versicherungsschutz aus der Vergangenheit, für den er in der Zukunft einzustehen hat, optimiert werden kann“.

Und lassen Sie sich bei manchen Diskussionsrunden in den Foren der sozialen Medien nicht von Oberflächlichkeiten blenden. Artikel 3 des rheinischen Grundgesetzes, „Et hätt noch emmer joot jejange“, kann sich schnell ins Gegenteil verkehren. Rechtsanwalt Wirth schildert das aus der Praxis seiner Kanzlei so:

„Es ist für den Käufer kaum möglich, im Zeitpunkt des Kaufs einer Maklerfirma einzuschätzen, wie hoch das Risiko einer Haftung für frühere Beratungsfehler tatsächlich ist. Da es allerdings häufig um höhere Schadensummen geht, reicht es mitunter aus, wenn sich auch nur ein solcher Haftungsfall realisiert. Aus diesem Grund lohnt es sich, genauer hinzuschauen.“

Im Zweifel bleibt dem Käufer nichts anders übrig, als bestimmte Produkte oder auch Kundenverbindungen nicht mit zu kaufen und zu überführen. Das kann für beide Seiten sinnvoll sein. Der Verkäufer hat den Vorteil, dass das erhöhte Risiko nicht mit bei der Preisfindung einbezogen wird und der Verkäufer mindert sein zukünftiges Haftungsrisiko.

Kommen wir auf den Titel der Kolumne zurück: Für die „Schlechten“, also problemhaften Verträge und Kunden, auch mal eine Sonderlösung zu finden, kann ein nützlicher Tipp Ihres AssekuranzDocs sein.

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