Doch nicht nur Onlineportale waren Anlass für Verfahren durch die Wettbewerbszentrale. So nennt der Jahresbericht für den Bereich „Versicherungen/ Versicherungsvermittler“ auch ein Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M., Az. 3-06 O 5/18; F 5 0417/17). Die Hintergründe des Verfahrens erwecken den Eindruck, ein Maklerdienst hätte sich mit seinen mutmaßlich unlauteren Geschäftsstrategien zurückgesehnt in die Zeit vor dem Internet.
Setzte doch dieses Maklerunternehmen auf eine „Leadagentur“, die „Leadlieferanten“ zum Telefonhörer greifen ließ, um durch Werbeanrufe Kunden zu gewinnen. Freilich bediente sich die „Leadagentur“ dabei einer Methode, die zunächst zur Abmahnung und nun auch zur Klage durch die Wettbewerbszentrale führte – wegen belästigender Werbung. Der Fall wird derzeit vor dem Landgericht verhandelt.
Zwei Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot
Zwei weitere Fälle, die im Jahresbericht der Wettbewerbszentrale auftauchen, betreffen das Provisionsabgabeverbot: Versicherer mussten Unterlassungserklärungen abgeben, weil sie ihren Kunden Einkaufsgutscheine für den Abschluss eines Versicherungs-Vertrags in Aussicht gestellt hatten.
So warb ein Versicherer mit einem Einkaufsgutschein für ein Spezialgeschäft für Motorradzubehör und Bekleidung, ein anderer mit einem Einkaufsgutschein für einen Onlineversand. Da jedoch in Deutschland verboten ist, Provision mit dem Kunden zu teilen oder dem Kunden anderweitig ein Geschenk in Aussicht zu stellen, wurden die Versicherer durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt. Überstieg doch der Wert der Gutscheine die gesetzlich zulässige Bagatellgrenze des Verbots von 15 Euro. In der Folge lenkten die Versicherer ein und gaben eine Unterlassungserklärung gegenüber den Wettbewerbshütern ab (der Versicherungsbote berichtete).