An dieser Tatsache rüttelt übrigens auch eine andere, der Reform von 2008 vorausgehende Gesetzesänderung durch das so genannte „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ nicht, die unter anderem das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) betraf. Der Hinweis ist nötig, um einen Irrtum der Revisionserwiderung aufzuklären. Wollte die Partei der Klägerin doch dem Prozess-Gegner die Revision ebenfalls streitig machen, indem eine Gesetzreform ins Feld geführt wurde. Jedoch: Was für Betriebsrenten gilt, gilt nicht für das Stammrecht auf Leistungen der BU-Versicherung.
Betriebsrenten verfügen seit 2001 nämlich über das Privileg wahrlich komfortabler Verjährungsfristen – Paragraph 18a des Betriebsrentengesetzes schreibt eine Frist von 30 Jahren für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung fest. Das wertete die klagende Partei als Wille des Gesetzgebers, eine ebensolche lange Verjährungsfrist für Ansprüche aus der BU-Rente gelten zu lassen. Dem aber ist nicht so, wie der Bundesgerichtshof herausstellt. Die besondere Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt ausschließlich für Betriebsrenten.
Warum verjähren Ansprüche aus der BU-Rente?
Warum aber ist es nach Darlegung des Bundesgerichtshofs sogar geboten, dass Ansprüche aus der BU-Rente mit Maßgabe der kürzeren Frist aus Paragraph 195 BGB verjähren? Grund ist eine wichtige Eigenschaft des Stammrechts für BU-Renten: Das Leistungsversprechen auf Dauer, unter dem der Versicherungsnehmer Ansprüche erwirbt. Leistung ist vom Vertragspartner zu erbringen, so lange der auslösende Zustand – im konkreten Fall die Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 Prozent – anhält. Erst bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer, beim Unterschreiten der 50-Prozent- Schranke oder bei Tod des Versicherungsnehmers erlischt der Anspruch aus der BU-Versicherung wieder.
Ein solches Leistungsversprechen verpflichtet den Versicherer nicht nur, sondern führt zugleich zu schutzwürdigen Interessen, die auch bei der Verjährung zu beachten sind. Das gilt unabhängig von der Versicherungsleistung – und demnach unabhängig von der Frage, ob die Leistung die häufigere Regel einer BU-Rente oder wie im vorliegenden Fall eine Beitragsbefreiung betrifft.
Im Sinne dieses dauerhaften Anspruchs nämlich ist es auch „interessengerecht“, wenn das Recht auf BU-Leistungen verjährt. Würde es doch die Versicherungsunternehmen „unbillig belasten, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen“, wie das Gericht ausführt. Das Gericht verweist auch auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. In diesem Sinne soll ein Schuldner auch davor bewahrt werden, „noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden.“
Ohne Verjährung werden BU-Ansprüche schnell zu einem Kalkulationsrisiko, das auch das Versichertenkollektiv treffen könnte. In diesem Sinne weist der Bundesgerichtshof aber auch darauf hin, dass einem Versicherungsnehmer Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung zur Verfügung stehen. Eine solche Möglichkeit ist zum Beispiel die Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen nach Paragraph 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder die Klage auf wiederkehrende Leistungen nach Paragraph 258 Zivilprozessordnung (ZPO). Da solche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sei dem Versicherungsnehmer auch eine Verjährung des Stammrechts zuzumuten.
Oberlandesgericht Jena muss nun urteilen
Wie aber verhält es sich nun mit den Ansprüchen der Frau aus ihrer Zusatzversicherung? Welche Ansprüche sind verjährt bei der komplizierten Vorgeschichte mehrfacher Leistungsanträge? Und können noch Ansprüche geltend gemacht werden? Der Ausgang des Gerichtsprozesses steht offen, denn der Bundesgerichtshof wies die Sache mit seinem Urteil zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht Jena zurück.
Fakt jedoch ist: Für seine Entscheidung muss das Oberlandesgericht nun fehlende Feststellungen nachholen und falsche Urteilsgründe korrigieren. Und dies geschieht unter der Prämisse, dass eine Verjährung im Sinne der Paragraphen 194 ff. BGB für das neu zu fällende Urteil maßgebend ist.