Aber auch unterhaltspflichtige Eltern profitieren durch die neue Tabelle, und zwar wesentlich durch eine Erhöhung des Eigenbedarfs gegenüber den Kindern. Angaben hierzu finden sich in den Anmerkungen zum Teil "A "der Tabelle (Kindesunterhalt) unter Punkt fünf. Unterschieden wird zwischen zwei Richtwerten für die Eigenansprüche des Unterhaltspflichtigen:
- Der notwendige Eigenbedarf definiert jenes Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil notwendig als absolutes Minimum zusteht. Dieses darf als Selbstbehalt nicht belangt werden.
- Der notwendige Eigenbedarf steigt von aktuell 880 Euro monatlich auf zukünftig 960 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige.
- Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige hingegen steigt der notwendige Eigenbedarf von derzeit 1.080 Euro monatlich auf 1.160 Euro ab 2020. Demnach kann ab dem neuen Jahr ein größerer Teil des Nettoeinkommens als Eigenbedarf behalten werden, wenngleich höhere Unterhaltsansprüche der Kinder für einige den Vorteil geringer ausfallen lassen. Im notwendigen Eigenbedarf sind ab 2020 für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung 430 Euro enthalten (bei höherer Warmmiete kann der Eigenbedarf auch höher ausfallen).
- Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Auch dieser Richtwert steigt mit der neuen Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle – von derzeit 1.300 Euro auf zukünftig 1.400 Euro. Im angemessenen Eigenbedarf ist zukünftig eine Warmmiete in Höhe von 550 Euro eingerechnet.