Abhängig von der eigenen Leistungsfähigkeit müssen volljährige Kinder auch für ihre Eltern „haften“ und durch „Elternunterhalt“ zum Lebensbedarf der Eltern beitragen – eine Situation, die meist durch die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils und die Unterbringung in einem Heim ausgelöst wird. Zwar steht zunächst der Ehepartner für den Unterhalt ein. Reicht aber dessen Einkommen nicht aus oder ist der Partner gar schon verstorben (was nicht selten ist), ermitteln die Sozialämter die unterhaltspflichtigen Verwandten und nehmen diese folglich in die Unterhaltspflicht. Und das sind in der Regel die leiblichen Kinder.
Die wichtigsten Werte der „Düsseldorfer Tabelle“ für den Elternunterhalt sind nicht durch Tabellenform in der maßgebenden Richtlinie veranschaulicht, sondern finden sich in einem Teil „D“, der sich dem Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB widmet. Der erste Unterpunkt gibt Richtwerte für einen „angemessenen Selbstbehalt gegenüber den Eltern“ an. Dieser Selbstbehalt für den Elternunterhalt summiert sich aus einem eigenen „notwendigen Selbstbehalt“ und einem Prozentsatz des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der „notwendige Selbstbehalt“ stellt auch hier die absolute Untergrenze netto dar – für Alleinstehende beträgt er laut Düsseldorfer Tabelle derzeit 1.800 Euro. Zukünftig wird er aber ansteigen auf monatlich 2.000 Euro (einschließlich 700 Euro Warmmiete). Hinzu kommt als Selbstbehalt die Hälfte des Einkommens, das 2.000 Euro übersteigt. Somit müssen alleinstehende volljährige Kinder hälftig als Unterhalt zahlen, was an Einkommen über 2.000 Euro netto hinausreicht.
Für die mit einer unterhaltspflichtigen Person zusammenlebenden Ehepartner ist zudem ab 2020 ein notwendiger Selbstbehalt von 1.600 Euro vorgesehen – der Wert beträgt bisher noch 1.440 Euro. Bei „Vorteilen des Zusammenlebens“ – in der Regel trifft dies für das Zusammenleben in einer Lebenspartnerschaft zu – sind es jedoch nicht 50 Prozent, sondern 45 Prozent des über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens, das behalten werden darf. Somit zahlen laut der Formel Ehepaare ab einem Einkommen von 3.600 Euro mit einem Prozentsatz von 55 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens für Elternunterhalt. Jedoch: Die Formel der Düsseldorfer Tabelle könnte in der Praxis an Bedeutung verlieren.
Angehörigen-Entlastungsgesetz nimmt Formel die Bedeutung
Grund ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das im November diesen Jahres erst den Bundestag und dann den Bundesrat passierte (der Versicherungsbote berichtete). Dieses Gesetz legt nun eine eigene Untergrenze für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern fest. Diese Grenze orientiert sich, anders als Werte der Düsseldorfer Tabelle, am Bruttoeinkommen und fällt dennoch wesentlich höher aus – denn Unterhaltspflichtige müssen ab 2020 erst dann Elternunterhalt leisten, wenn das Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Demnach wird für viele Betroffene die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr greifen – aufgrund einer nun eigenständig vorgegebenen höheren Untergrenze entfällt für sie die Pflicht komplett, Elternunterhalt zu leisten.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle ist auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalens verfügbar.