Bei einem anderen Punkt musste der Verbraucherzentrale-Dachverband aber eine Niederlage kassieren. So stellte er auch einen Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage „Bei Exporo gibt’s keine Kosten!“ zu untersagen. Exporo erhalte Provisionen von den Anbietern, die indirekt an die Kundinnen und Kunden weitergereicht würden. Deshalb betrachtete der Verband die Werbung als irreführend.
Hier verwiesen die Richter des Landgerichtes darauf, dass die Aussage, es gebe keine Kosten, in einen konkreten Kontext eingebettet ist, nämlich als unmittelbare Reaktion auf die Behauptung „Bei solchen Geschichten hast du doch mehr Kosten als Rendite!“ Infolgedessen verstehe sich die Aussage so, dass dem Anleger keine weiteren Kosten entstehen, die seine Rendite mindern, wie es z.B. bei Wertpapieren in Form von Depotgebühren und Transaktionskosten der Fall sei. In diesem Kontext sei die Werbebotschaft zulässig. Der Antrag des vzbv wurde in diesem Punkt abgeschmettert.
"Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers"
Die Richter beriefen sich dabei auf eine Feststellung des Bundesgerichtshofes. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthalte, bestimme sich maßgeblich danach, wie der „angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindruckes versteht“, so das Landgericht Hamburg. „Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt“ (BGH, GRUR 2007, 981, Rn. 20- 150% Zinsbonus).
Hier werde durch den Vermittler keine Fehlvorstellung suggeriert, da bei Exporo keine weiteren Kosten für den Anleger anfallen und der dem Anleger gezahlte Zinssatz fest sei, argumentierten die Richter. Die von der Verbraucherzentrale beanstandete zusätzliche Kostenbelastung des Verbrauchers bestehe folglich nicht. Demnach bestehe auch keine indirekte Kostenbelastung der Anlage, etwa für Werbung, Personal und Miete.
“Die vom Kläger angestellte Überlegung, dass ohne die Belastung der Emittentin mit Vermittlungskosten ein höherer Zinssatz hätte vereinbart werden können, ist spekulativ“, betonte das Landgericht, weshalb es den Werbespruch für zulässig hält. „Denn es ist unternehmerische Entscheidung der Emittentin, zu welchem Zinssatz sie Vermögensanlagen auf den Markt bringt, und aus Sicht des Verbrauchers ist es nur entscheidend, dass der verinbarte Zinssatz nicht durch weitere Kosten gemindert wird.“