Nun ist grundsätzlich zunächst der Versicherungsnehmer als Kunde in der Beweispflicht, wenn er unter Berufung auf Paragraph 63 VVG Schadensersatz begehrt: Er muss darzulegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat. Jedoch: Dem betroffenen Kunden vor dem Oberlandesgericht kam – als Kläger – zugute, dass der Makler gegen die ihm obliegenden Dokumentationspflichten verstieß.
Hätte doch der Makler laut Gericht a) seinen Rat und Gründe hierfür dokumentieren müssen und b) ein entsprechendes Schriftstück dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss übermitteln müssen. Das allerdings ist nicht erfolgt.
In solchen Fällen billigt das Gericht dem klagenden Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu. Das kann – wie im verhandelten Fall – sogar bis zur Beweislastumkehr geschehen: Der Makler muss dann vor Gericht beweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Beratung und Dokumentation eingetreten wäre und der Kunde trotz der Risiken das Geschäft getätigt hätte.
Ausreichende Beratung hätte Zweifel wecken müssen
Dass die Beweislast nun umso schwerer auf den Schultern des Maklers lastete, begründet sich auch durch den besonderen Charakter des riskanten Geschäfts. Musste der Makler doch aufgrund der Beweislastumkehr nun vor Gericht beweisen: Der Kunde hätte auch bei korrekter Beratung seine Lebensversicherungen an die Gesellschaft verkauft und ein langes Ausfallrisiko des Kaufpreises in Kauf genommen – der Kunde hätte sich demnach trotz ausreichender Aufklärung bewusst über Bedenken hinweggesetzt.
Das aber konnte der Makler dem Gericht nicht glaubhaft machen. Denn zum einen wollte der Versicherungsnehmer ja den Finanzierungsbedarf einer Haussanierung decken – schon dies sprach gegen ein unklares Geschäftsmodell, wie der Makler es seinem Kunden anbot. Zum anderen wurde dem Makler vor Gericht aber auch die Provisionshöhe zum Verhängnis.
Provisionshöhe spricht gegen Makler
Schreibt doch das Gericht: Auch "im Hinblick auf die Provisionszahlung" an den Makler in Höhe von 15 Prozent sowie "auf die wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren hohen Renditen“ würde nichts dafür sprechen, dass der Versicherungsnehmer bei angemessener Beratung seine Lebensversicherungen verkauft hätte.
Weil demnach aus Sicht des Gerichts der Makler seiner Beratungspflicht nicht nachkam, wurde er gemäß Paragraph 63 VVG zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Makler haftet hierbei für die gesamte Summe von 54.256 Euro, die bei dem Geschäft versprochen wurde (zuzüglich der Zinsen). Und der Makler trägt zudem die Kosten des Rechtsstreits. Da eine Revision nicht zugelassen wurde, gilt das Urteil als rechtskräftig.