Jeder vierte Lebensversicherer mit Problemen

Quelle: Gerd Altmann / pixabay.com

Bei der Finanzstabilität der Leben-Anbieter gilt es zu bedenken: Aktuell dürfen die Versicherer zwei Solvenzquoten ausweisen, um ihre Finanzkraft nachzuweisen: eine Brutto- und eine Nettosolvenzquote. Bei der Bruttoquote darf mit erleichterten Maßnahmen gerechnet werden: Sie ist auch für die Finanzaufsicht relevant. Unter anderem dürfen hier versicherungstechnische Rückstellungen, mit denen langfristige Verträge abgesichert werden, weniger streng bewertet werden als durch das Aufsichtsregime Solvency II vorgesehen.

Die geringste Solvenz im Feld aller Teilnehmer hat aktuell die Frankfurt Münchener Leben AG, deren Bestände aber nur noch abgewickelt werden. Das Neugeschäft hat die Gesellschaft eingestellt. Sie erreicht 2019 sogar nur eine negative "reine" Solvenzquote von -11 Prozent. Die Solvenzquote hat sich gegenüber dem Vorjahr sogar um 16 Prozentpunkte verschlechtert.

Die weiteren Lebensversicherer mit niedriger Solvenzquote sind:

  • Süddeutsche Leben (9 Prozent; -89 Punkte gegenüber Vorjahr)
  • Rheinland Leben (19 Prozent; -4)
  • Landeslebenshilfe VVaG (21 Prozent; -5)
  • PB Leben (31 Prozent; -31)
  • Familienfürsorge (33 Prozent; -69)
  • Frankfurter Leben (42 Prozent; -8)
  • Öffentliche Leben Oldenburg (58 Prozent; -36)
  • Bayerische Beamten Lebensversicherung (62 Prozent; -3)
  • Debeka Leben (68 Prozent; -42)
  • Neue Leben (73 Prozent; -20)
  • Concordia oeco Leben (80 Prozent; -26)
  • Ergo Leben (80 Prozent; -25)
  • HUK-Coburg Leben (94 Prozent; -155)
  • DEVK (96 Prozent; -58)
  • HDI Leben (96 Prozent; -16)

Auffälligkeiten bei Run-Off-Versicherern

Negative Auffälligkeiten konstatiert der BdV bei den elf Run-Off-Gesellschaften, die ohne Neugeschäft ihre Bestände abwickeln. Sie haben die geringste Transparenz im Markt, verfügen tendenziell eher über schwächere – teilweise sogar besorgniserregende – reine Solvenzquoten und überdurchschnittlich hohe Überschussfonds, berichtet Axel Kleinlein. Die hohen Rückstellungen in den Überschüssen sind ein Indiz dafür, dass hier viele hochverzinste Altverträge lagern.

Nur durch Anwendung der Übergangsvorschriften gelinge es, dass der Geschäftsbetrieb aller Run-Off-Gesellschaften aufsichtsrechtlich zulässig sei, kritisiert der Versicherungsmathematiker. „Diese Unternehmen bergen nach wie vor große Gefahren für Versicherte. Deren Rechte müssen für den Run-Off-Fall gestärkt werden“, so Kleinlein.

Der BDV stellt die komplette Analyse von Zielke Research auf seiner Webseite zur Verfügung. Für ein Nicht-Fachpublikum dürfte sie trotz Erklärungen aber schwer interpretierbar sein.