PKV-Beitragsanpassung: DKV unterliegt im Urteil über Prämiensprünge

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Viele private Krankenvollversicherer regeln in ihren Bedingungen, dass sie die Monatsprämie bereits nach fünf Jahren raufsetzen dürfen statt -wie laut Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen- nach zehn Jahren. Eine solche Klausel wurde nun vom Landgericht Bonn für unwirksam erklärt. Millionen Kundinnen und Kunden können auf Rückzahlungen von ihrem Versicherer hoffen: Aber rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, es gibt höchst unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Ein aktuelles Urteil macht privat Krankenversicherten Hoffnung, dass sie Beitrag zurückfordern können, weil Prämienerhöhungen unwirksam sind. Demnach unterlag die Deutsche Krankenversicherung (DKV) im Streit um sogenannte auslösende Faktoren vor dem Landgericht Bonn. Das Urteil könnte ein „Branchenbeben“ auslösen, so kommentiert „Versicherungswirtschaft Heute“, das auf den Rechtsstreit aufmerksam macht (Landgericht Bonn, Az.: 9 O 396/17).

Konkret geht es in dem Rechtsstreit um Vertragsklauseln, mit denen die sogenannten auslösenden Faktoren korrigiert werden. Laut Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) darf ein privater Krankenvollversicherer nur in zwei Fällen seine Prämien in einem Tarif anheben. Erstens, wenn die erwarteten von den einkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als zehn Prozent abweichen, also unerwartete Mehrausgaben auftreten. Und zweitens, wenn die Versicherten im Schnitt älter werden, als es der Versicherer vorausberechnet hat, die Lebenserwartung also überproportional steigt. Diese Steigerungen dürfen zudem nicht von vorübergehender Natur sein.

LG Bonn: Tariferhöhungen unwirksam

Fast alle privaten Krankenversicherer reduzieren den Zehn-Prozent-Faktor aber in ihren Bedingungen auf fünf Prozent, so kritisiert der Berliner Verbraucheranwalt Knut Pilz, der schon in ähnlichen Rechtsstreiten Privatversicherte vertrat.

So auch die Ergo-Tochter DKV, die sich aktuell vor Gericht wiederfindet. Auch sie hatte laut Vertrag geregelt, dass bereits bei einer Fünf-Prozent-Überschreitung der Beitrag angehoben werden darf. Infolgedessen müssten die Versicherten früher eine höhere Prämie und in Summe mehr als nach der gesetzlichen Regel zahlen, bemängeln Kritiker.

Das Landesgericht Bonn gibt ihnen nun -vorerst- recht: die DKV darf demnach die Prämie nicht zeitiger anheben. „Es wird festgestellt, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrags (…) in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist“, zitiert das „Handelsblatt“ aus dem Urteil.

Die Tariferhöhungen seien „unwirksam, weil die Voraussetzungen für die Einleitung von Beitragsanpassungen nicht vorlagen“. Bei den vorgelegten Faktoren habe es sich lediglich um Leistungssteigerungen von 6,8 bzw. 6,5 Prozent gehandelt“ - damit um weniger als die gesetzlich festgelegten zehn Prozent.

unterschiedliche Rechtsauffassungen

Für die PKV-Branche wäre das Urteil ein echtes Problem: Wenn es denn Bestand hätte. Rund 40 Prozent aller Tarife haben eine Vertragsklausel in den Bedingungen, mit der die auslösenden Faktoren nach unten korrigiert werden, schätzt Anwalt Pilz gegenüber „VW Heute“. Folglich müssten die Versicherer viele Beitragsanpassungen rückgängig machen: Und hohe Millionen-Beträge an Kundinnen und Kunden zurückzahlen. Aber rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Die DKV hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.

Früheres BGH-Urteil: Klausel -indirekt- bestätigt?

Tatsächlich ist die Sache nicht so eindeutig. In einem vergleichbaren Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine ähnliche Klausel bestätigt (Urteil vom 22. September 2004, Az.: IV ZR 97/03). Allerdings ging es hierbei um eine ursprüngliche Verfassungsbeschwerde: Ein älterer Versicherungsnehmer hatte gegen eine höhere Prämie geklagt, weil er monierte, dass der Versicherer den Einstiegstarif von vorn herein zu niedrig kalkuliert hatte, sodass zu niedrige Alterungsrückstellungen gebildet worden seien. Dies würde ältere Versicherungsnehmer übermäßig belasten und einen Verstoß gegen § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bedeuten, sodass der Versicherer unbillig gehandelt habe.

Auch bei dem BGH-Urteil wurde eine Klausel verhandelt, die eine Prämienanhebung nach fünf Prozent Abweichung der Kosten vorsah. "Bei einer Veränderung von mehr als 5% können alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung angepaßt werden", hieß es in den Tarifbedingungen. Die Revision des unzufriedenen Kunden wurden zurückgewiesen, die Beitragsanpassung für rechtens erklärt. Im Mittelpunkt stand aber die Frage, ob der Versicherer unbillig handelte, indem er den Tarif von Beginn an falsch kalkuliert hat.

Zur konkreten Sprache bisher Einzelfall-Entscheidungen

Doch auch die DKV geht davon aus, dass die Klausel rechtens ist. Gegenüber VW Heute positioniert sich der Versicherer: "Das Gesetz sieht vor, dass in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein geringerer Prozentsatz als zehn Prozent vorgesehen werden kann (§ 155 Absatz 3 Satz 2 VAG). Laut Gesetzgeber ist der Prozentsatz von 10 Prozent lediglich als Höchstsatz vorgeschrieben. Unsere Bedingungen sehen – dem Rahmen des Gesetzes folgend – in einigen Tarifen einen Prozentsatz von 5 Prozent vor.“

Entsprechend positioniert sich auch Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbandes. Der Verband wolle zwar erst abwarten, bis das Urteil des Landgerichtes Bonn vorliege und geprüft werden könne. Doch alle bisherigen Urteile zu der 5-Prozent-Anpassung seien bisher Einzelfall-Entscheidungen: mit unterschiedlichem Ausgang. Hier müsse der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden.