PKV-Beitragsanpassung: DKV unterliegt im Urteil über Prämiensprünge

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Für die PKV-Branche wäre das Urteil ein echtes Problem: Wenn es denn Bestand hätte. Rund 40 Prozent aller Tarife haben eine Vertragsklausel in den Bedingungen, mit der die auslösenden Faktoren nach unten korrigiert werden, schätzt Anwalt Pilz gegenüber „VW Heute“. Folglich müssten die Versicherer viele Beitragsanpassungen rückgängig machen: Und hohe Millionen-Beträge an Kundinnen und Kunden zurückzahlen. Aber rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Die DKV hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.

Früheres BGH-Urteil: Klausel -indirekt- bestätigt?

Tatsächlich ist die Sache nicht so eindeutig. In einem vergleichbaren Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine ähnliche Klausel bestätigt (Urteil vom 22. September 2004, Az.: IV ZR 97/03). Allerdings ging es hierbei um eine ursprüngliche Verfassungsbeschwerde: Ein älterer Versicherungsnehmer hatte gegen eine höhere Prämie geklagt, weil er monierte, dass der Versicherer den Einstiegstarif von vorn herein zu niedrig kalkuliert hatte, sodass zu niedrige Alterungsrückstellungen gebildet worden seien. Dies würde ältere Versicherungsnehmer übermäßig belasten und einen Verstoß gegen § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bedeuten, sodass der Versicherer unbillig gehandelt habe.

Auch bei dem BGH-Urteil wurde eine Klausel verhandelt, die eine Prämienanhebung nach fünf Prozent Abweichung der Kosten vorsah. "Bei einer Veränderung von mehr als 5% können alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung angepaßt werden", hieß es in den Tarifbedingungen. Die Revision des unzufriedenen Kunden wurden zurückgewiesen, die Beitragsanpassung für rechtens erklärt. Im Mittelpunkt stand aber die Frage, ob der Versicherer unbillig handelte, indem er den Tarif von Beginn an falsch kalkuliert hat.

Zur konkreten Sprache bisher Einzelfall-Entscheidungen

Doch auch die DKV geht davon aus, dass die Klausel rechtens ist. Gegenüber VW Heute positioniert sich der Versicherer: "Das Gesetz sieht vor, dass in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein geringerer Prozentsatz als zehn Prozent vorgesehen werden kann (§ 155 Absatz 3 Satz 2 VAG). Laut Gesetzgeber ist der Prozentsatz von 10 Prozent lediglich als Höchstsatz vorgeschrieben. Unsere Bedingungen sehen – dem Rahmen des Gesetzes folgend – in einigen Tarifen einen Prozentsatz von 5 Prozent vor.“

Entsprechend positioniert sich auch Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbandes. Der Verband wolle zwar erst abwarten, bis das Urteil des Landgerichtes Bonn vorliege und geprüft werden könne. Doch alle bisherigen Urteile zu der 5-Prozent-Anpassung seien bisher Einzelfall-Entscheidungen: mit unterschiedlichem Ausgang. Hier müsse der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden.