Doch in bestimmten Teilaspekten ging das Urteil sehr enttäuschend für die klagenden Verbraucher aus. Denn die Mitteilungspflicht habe nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, wie es weiter heißt. Das bedeutet: Der Versicherer muss nicht vorrechnen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage konkret verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren anzugeben, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben: z.B. den Rechnungszins. So bleiben Prämienanpassungen weiterhin für den Versicherungsnehmer eine Black Box: in die konkreten Entwicklung seines Tarifes erhält er keinen Einblick.
Fehlende Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung können zudem vom Versicherer nachgeholt werden. Soll heißen: Erfolgt eine weitere, diesmal wirksame Prämienanpassung im betreffenden Tarif, so hat der Versicherungsnehmer ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten neuen Gesamthöhe zu zahlen. Jedoch betonte das Gericht, dass eine Heilung nicht rückwirkend möglich sei. Die Frist aus § 203 Absatz 5 VVG starte erst dann, wenn die fehlenden Angaben dem Versicherungsnehmer zugänglich gemacht worden seien.
Entsprechend zwiespältig fällt die Einschätzung von Experten aus. Zwar können Versicherte die Erhöhungsbeträge zunächst zurückfordern, wenn die Gründe für die Erhöhung unvollständig mitgeteilt wurden, gibt der Bund der Versicherten (BdV) zu bedenken. Im Gegenzug würden dann aber die zukünftigen Beiträge besonders stark steigen.
„Für die meisten Versicherten läuft es bestenfalls auf ein Nullsummenspiel heraus“, kommentiert Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Kritisch sieht er die Erläuterungen des BGH, dass Versicherte bei einer Beitragsanpassung nur Anspruch auf sehr wenige Informationen haben. „Der Bundesgerichtshof zementiert die Intransparenz diverser privater Krankenversicherer“, folgert Kleinlein.