Kundinnen und Kunden, denen via Honorarberatung ein ähnlicher unpassender Vertrag „aufgeschwatzt“ wurde, bleibt aktuell nur ein Ausweg, um sich vom Vertrag zu trennen: Der Widerrufsjoker. Können sie nachweisen, dass der Berater gar nicht oder nur ungenügend über ihr Widerrufsrecht informiert hat, so können sie auch ihren Vertrag widerrufen und das Honorar zurückfordern.
Keine Möglichkeit gibt es hingegen, wegen einer schlechten und unpassenden Beratungsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Hier sehen auch die Verbraucherzentralen eine gesetzliche Lücke. „Wer eine Finanzberatung in Anspruch nimmt, muss sich darauf verlassen können, dass die Beratung stets mit der erforderlichen Qualifikation und im Interesse der Kunden erfolgt. Die geltende Rechtslage sichert dies aber nicht ab“, so Niels Nauhauser. „Verbraucher:innen, die nicht bedarfsgerecht beraten werden, haben keine rechtliche Handhabe gegen die Anbieter. Das muss sich ändern.“
Tatsächlich würden sich zunehmend häufiger Verbraucherinnen und Verbraucher über nicht bedarfsgerechte Beratung durch Honorarberater und -vermittler beschweren, berichtet die Verbraucherzentrale weiter.
Lang laufende Honorar-Knebelverträge denkbar
De facto kann es passieren, dass ein Verbraucher seine unpassende Altersvorsorge abstößt: aber noch Jahrzehnte Honorar an den Berater abtreten muss, wenn ein entsprechender Finanzplan vereinbart wurde. Mehrwert-Honorare können ebenfalls einen Fehlanreiz bieten, unpassende Verträge zu vermitteln: wenn diese abhängig sind von der Rendite der empfohlenen Geldanlage. So ist zum Beispiel denkbar, dass auf Sicherheit bedachte Anlegerinnen und Anleger eine hochriskante Geldanlage vermittelt bekommen, wenn dies die Höhe des Honorars positiv beeinflusst.
Auch im geschilderten Fall des Transparento-Kunden sind Rentenversicherung und Honorarvertrag zwei unabhängige Verträge mit zwei verschiedenen Vertragspartnern. Selbst, wenn der Kunde mit seiner Renten-Police unzufrieden ist und sie nach kurzer Zeit wieder abstößt, müsste er weiterhin ratierlich das hohe Honorar zahlen, wenn er nicht den Widerrufsjoker ziehen kann.
Versicherer fordern Stornohaftung
Um die Honorarberatung zu fördern, hat der Gesetzgeber den Beratenden erleichterte Konditionen eingeräumt. Denn anders als Makler und Vertreter, haftet ein Honorarberater nicht mit Teilen der Abschlusssumme, wenn der Kunde nach kurzer Zeit vom Vertrag zurücktritt.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) fordert folglich eine fünfjährige Stornohaftzeit auch für jene, die gegen Honorar beraten. Anlass war der Skandal um einen Cottbuser Finanzdienstleister, der seinen Kundinnen und Kunden für Leben-Policen das Doppelte der sonst marktüblichen Provisionen als Honorar berechnet hatte. Obwohl viele enttäuschte Anleger ihre Altersvorsorge abstießen, mussten sie weiter Honorar bedienen.
Mehrere Maklerpools haben zudem eine Gebührenordnung für Honorarberater gefordert, die -ähnlich wie bei Rechtsanwälten- einen Rahmen steckt, was eine derartige Beratungsleistung kosten darf: und was eben nicht. Etwa, indem ein Mindest- und Höchststundensatz festgelegt wird, der auch Neben- und Fremdkosten einrechnet, zum Beispiel für notwendige Gutachten.