290.388 Kinder und junge Erwachsene mussten in 2020 eine Waisenrente beziehen. 98,01 Prozent davon erhalten eine Halbwaisenrente (mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 203.81 Euro monatlich). Versicherungsbote stellt gesetzliche Grundlagen und aktuelle Zahlen für Neuzugang und Bestand vor.
Eines der schmerzlichsten Schicksale, das Kinder erleiden können, ist der Verlust eines Elternteils oder beider Elternteile. In der Statistik der Deutschen Rentenversicherung verbirgt sich dieses Leid hinter Zahlen zu „Renten wegen Todes“ – Rentenleistungen, die an Hinterbliebene gezahlt werden. 52.365 Betroffene bezogen in 2020 erstmals eine Rente als Waise. Versicherungsbote hat sich aktuelle Zahlen zur Waisenrente angesehen.
Waisenrente kann bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden
Anrecht auf Waisenrente haben leibliche oder adoptierte Kinder nach Tod eines leiblichen Elternteils oder beider Elternteile. Anrecht haben aber auch Stiefkinder und Pflegekinder, sobald sie im Haushalt des Verstorbenen lebten, ebenso Enkel und Geschwister, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. Bedingungen dieses Anspruchs definiert Paragraf 48 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI).
Auch gibt Paragraf 50 SGB VI vor: Die Erfüllung der allgemeinen Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der DRV durch den Verstorbenen ist Voraussetzung, dass Kinder eine Waisenrente erhalten. In der Regel endet die Waisenrente mit dem 18. Geburtstag. Wenn erwachsene Kinder jedoch ein Studium, eine Schul- oder Berufsausbildung oder einen Freiwilligendienst ausüben, kann Waisenrente auch bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden (Versicherungsbote berichtete). Unterschieden wird zwischen der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente.
Unterscheidung zwischen Halb- und Vollwaisenrente: Die Unterhaltspflicht „dem Grunde nach“
Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Diese Rente erhalten Kinder, die „noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist“, wie Paragraf 48 Absatz 1 SGB VI vorgibt.
Die Webseite der Deutschen Rentenversicherung führt hierzu aus: Für den Paragrafen 48 SGB VI kommt es einzig auf die Unterhaltspflicht "dem Grunde nach" an. Ob der Elternteil unterhaltsfähig und das Kind unterhaltsberechtigt ist (und somit tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht), wäre hingegen unerheblich. So würde selbst dann nur Anspruch auf Halbwaisenrente bestehen, wenn eine verstorbene Stiefmutter den Unterhalt des Kindes bestritten hatte, jedoch ein leiblicher Elternteil noch lebt – das gilt sogar dann, wenn dieser Elternteil nicht unterhaltsfähig ist oder dem Kind gegenüber nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.
Voraussetzungen zur Unterhaltspflicht der Elternteile führen auch in einem weiteren Punkt zu einer komplizierten Rechtslage. Denn zwar können auch Stiefkinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister Waisenrente erhalten, wenn sie im Haushalt der Verstorbenen lebten. Weder Stiefeltern noch Großeltern noch Geschwister gelten aber als unterhaltspflichtiges "Elternteil" im Sinne des maßgebenden Paragraphen, wie der Kommentar der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls ausführt. Demnach erhält ein Kind, statt einer Halbwaisenrente, eine Vollwaisenrente, wenn es zwar bei einer es unterhaltenden Stiefmutter lebt, jedoch beide Elternteile verstorben sind.
Zahlen zur Halbwaisenrente: Neuzugang
In 2020 erhielten 51.709 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erstmals eine Halbwaisenrente – das sind 98,75 Prozent aller Betroffenen, die in diesem Jahr erstmals eine Waisenrente erhielten. Wesentlich mehr Kinder und junge Erwachsene gelten demnach dem Sozialgesetzbuch als Halbwaise statt als Vollwaise. Die Rentenstatistik bestätigt die Tatsache, dass es wahrscheinlicher ist, einen Elternteil zu verlieren (zum Beispiel durch Krankheit) statt beide Eltern gleichzeitig.
Beim Alter der Betroffenen, die in 2020 erstmals Halbwaisenrente bezogen, zeigt sich folgendes Bild:
- 420 Kinder waren unter einem Jahr alt, als sie aufgrund eines verlorenen Elternteils erstmals Rente bezogen.
- 2.138 Kinder waren im Alter von einem Jahr bis vier Jahre.
- 4.667 betroffene Kinder, die in 2020 erstmals eine Halbwaisenrente bezogen, waren im Alter von fünf Jahren bis neun Jahre.
- 8.361 Kinder waren im Alter von zehn Jahren bis vierzehn Jahre.
- 10.304 Kinder waren zwischen 15 Jahre und 18 Jahre alt, als sie erstmals eine Halbwaisenrente erhielten.
- 25.766 Betroffene, die in 2020 erstmals Halbwaisenrente bezogen, waren älter als achtzehn Jahre (und erhielten demnach trotz des Erwachsenen-Alters eine Waisenrente, weil sie zum Beispiel studierten oder einer Ausbildung nachgingen).
- Hinzu zu diesen Zahlen kommen 53 Betroffene, deren Alter nicht erfasst wurde.
Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag für jene Kinder und jungen Erwachsenen, die 2020 erstmals Halbwaisenrente bezogen, lag bei 204,92 Euro.
Zahlen zum Neuzugang Vollwaisenrente und zum Gesamtbestand
Vollwaisenrente erhalten Kinder, wenn sie nach Tod eines Elternteils keinen Elternteil mehr haben, der „unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist“. Bedingungen definiert Paragraf 48 Absatz 2 SGB VI. Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Insgesamt sind 656 Kinder und junge Erwachsene betroffen, die in 2020 erstmals als Vollwaise eine Rente bezogen. Ihr durchschnittlicher Rentenzahlbetrag lag bei 398,04 Euro.
Beim Alter der Betroffenen, die in 2020 erstmals Vollwaisenrente bezogen, zeigt sich folgendes Bild:
- Fünf Kinder waren unter einem Jahr alt, als sie erstmals Vollwaisenrente bezogen.
- Dreizehn Kinder waren im Alter von einem Jahr bis vier Jahre.
- 20 Kinder waren im Alter von fünf Jahren bis neun Jahre.
- 33 Kinder waren im Alter von zehn Jahren bis 14 Jahre.
- 82 Kinder waren im Alter von 15 Jahren bis 18 Jahre.
- 503 Betroffene kommen hinzu, die mit einem Alter zwischen 19 Jahren und 27 Jahren eine Vollwaisenrente erstmals in Anspruch nehmen mussten – trotz des Erwachsenen-Alters erhalten sie eine Waisenrente, weil sie zum Beispiel studierten oder einer Ausbildung nachgingen.
Waisenrente: Zahlen für den Gesamtbestand
Für den Gesamtbestand in 2020 weist die Statistik folgende Zahlen aus:
- 284.599 Kinder und junge Erwachsene bezogen in 2020 eine Halbwaisenrente, der durchschnittliche Rentenzahlbetrag liegt bei 203.81 Euro monatlich.
- Hinzu kommen 5.789 Betroffene, die in 2020 eine Vollwaisenrente erhielten. Hier lag der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei 428,24 Euro.
Die Broschüre „Rente 2020“, der die Zahlen entnommen sind, ist auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) verfügbar.