Das BAG bestätigte damit die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Kläger nicht ausreichend konkret dargelegt habe, warum es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügt hierfür nicht, so die Richter.
Wer die Vergütung von geleisteten Überstunden einklagt, muss laut BAG
- darlegen, dass er die Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat
- vortragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.