Reiserücktrittsversicherungen sind beliebt, um sich vor den finanziellen Risiken einer plötzlichen Erkrankung, eines Unfalls oder weiterer unvorhersehbarer Ereignisse vor einer Reise abzusichern. Vielen aber ist nicht bewusst, was durch die Produkte abgedeckt ist und was nicht. Versicherungsbote hat sich deswegen die Bedingungen genauer angesehen.
Ferienzeit ist Reisezeit. Doch so schön die Urlaubsplanung auch ist – sie birgt auch finanzielle Risiken. Eine plötzliche Erkrankung, ein Unfall oder andere unvorhergesehene Ereignisse können schnell die Reisefreude trüben und erhebliche finanzielle Verluste verursachen, falls die Reise schon vor Beginn storniert werden muss. Genau hier kommt die Reiserücktrittsversicherung ins Spiel.
Reiserücktrittsversicherung: die Versicherung bei Stornierungen bis zum Reiseantritt.
Reiserücktrittskostenversicherungen bieten wichtigen Schutz für Reisende, die ihre Reise aus unvorhergesehenen Gründen nicht antreten können. Grundlegenden Informationen zu diesem Produkt sind in den „Besonderen Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung 2008/2021 (VB - Reiserücktritt 2008/2021)“ des GDV enthalten. Erstattet werden – bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme – die vertraglich geschuldeten Stornokosten (einschließlich Kosten für Flugtickets, Hotelbuchungen und andere gebuchte Reiseleistungen).
Freilich wird durch die Reiserücktrittsversicherung nur geleistet, wenn auch eines der versicherten Ereignisse eintritt. Diese Ereignisse sind in der Regel:
- Krankheit, Unfall oder Tod: Der Versicherte selbst, ein naher Angehöriger oder eine mitreisende Person erkrankt schwer, erleidet einen Unfall oder verstirbt.
- Schwangerschaft: Komplikationen während der Schwangerschaft oder die Feststellung einer Schwangerschaft nach Buchung der Reise.
- Impfunverträglichkeit
- Arbeitsplatzverlust oder Jobwechsel: Der Versicherte verliert unerwartet seinen Arbeitsplatz oder beginnt eine neue Arbeitsstelle.
- Schaden am Eigentum: Ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten ist auch versichert, sobald dieser die Anwesenheit des Versicherten erfordert – als Beispiel genannt werden können Schäden durch Feuer oder Einbruchdiebstahl.
Obacht bei Vorerkrankungen
Einer der wichtigsten Ausschlussgründe für die Reiserücktrittsversicherung wird vielen nicht bewusst sein. Heißt es doch in den Bedingungen: geleistet wird für Erkrankungen, die „unerwartet“ und „schwer“ sind. Als „unerwartet“ aber gilt gemäß Versicherungsbedingungen „jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung“.
Dies aber trifft bei chronischen Erkrankungen nicht zu – diese sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind auch Erkrankungen, die in Schüben auftreten – z.B. Multiple Sklerose oder Morbus Crohn.
Ausgeschlossen sind zudem Erkrankungen, die kurz vor Buchung der Reise auftraten.
Allerdings ist auch ein erneutes Auftreten einer Erkrankung versichert, sobald die letzte Erkrankung weit genug zurück liegt. Davon gehen die Versicherer aus, wenn in einer bestimmten Zeit vor Reiseantritt keine Behandlung durchgeführt wurde, sprich: wenn die Krankheit schon längere Zeit als geheilt gilt. Policen definieren den Zeitrahmen sehr verschieden – angefangen von einigen Monaten bis hin zu mehreren Jahren. Hier sollte sehr genau auf die Versicherungsbedingungen geachtet werden und sollten Produkte auch miteinander verglichen werden.
Weitere Ausschlüsse
Doch auch bei anderen Ausschlussgründen greift die Reiserücktrittsversicherung in der Regel nicht. Hierzu zählen:
- Vorsätzliches Handeln: Wenn der Versicherte die Reiseabsage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt (z.B. durch eine Straftat).
- Psychische Erkrankungen (mit Vorgeschichte): Für psychische Erkrankungen gilt, was auch für andere Erkrankungen gilt: tritt erstmals eine akute psychische Erkrankung auf, die durch einen Facharzt für Psychiatrie bestätigt wird, besteht Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind hingegen Schübe einer chronischen psychischen Erkrankung (Depressionsschübe, Angst- und Panikzustände bei einer zuvor diagnostizierten Angststörung etc.).
- Kriegs- und Unruhezustände: Ereignisse, die durch Krieg, innere Unruhen oder Terrorakte verursacht werden, sind ebenfalls ausgeschlossen. Dies ist relevant, wenn es zum Beispiel in einem Urlaubsgebiet zu politischen Unruhen kommt und man aufgrund des Risikos nicht hin reisen will – durch die Reiserücktrittsversicherung besteht dann kein Schutz.
- Auch leistet die Reiserücktrittsversicherung nicht für "Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war". Besteht also schon eine bekannte Gefahr, weswegen die Reise nicht angetreten werden könnte, ist die Reiserücktrittsversicherung kein Ausweg aus den finanziellen Risiken: Sobald dies dem Versicherungsnehmer nachgewiesen werden kann, muss die Versicherung nicht leisten.
Reiserücktrittsversicherung lohnt zu bestimmten Bedingungen
Führen unvorhergesehene Ereignisse zur Stornierung einer Reise, kann die Reiserücktrittsversicherung durchaus vor hohen Kosten schützen; zumal Verbraucherschützer in ihren Tests immer wieder lohnenswerte Tarife finden. Die Betonung liegt freilich auf "unvorhergesehen". Die Produkte gibt es mit verschieden hoher Selbstbeteiligung für den Schadenfall.
Wichtig ist aber auch: Für Reisende mit bestehenden gesundheitlichen Problemen oder Reisende in politisch instabile Regionen bietet die Reiserücktrittsversicherung oft keinen Schutz. Denn die damit verbundenen Risiken sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.