Besonderheiten hinsichtlich des Insolvenzschutzes ergeben sich ferner, wenn eine Person, die zunächst als Arbeitnehmer dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterlag, später als beherrschender Gesellschafter geschäftsführend fungiert. Bei einem derartigen Statuswechsel kann nur der Teil der Versorgung insolvenzgeschützt sein, der auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. geschützte Person nach § 17 Abs. 1 BetrAVG entfällt. Der Teil, der hingegen auf einer Tätigkeit als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer beruht, ist nicht gesetzlich geschützt und kann gegen Insolvenz nur durch eine vertragliche Vereinbarung geschützt werden.
Der PSVaG sichert zudem Leistungen nur bis zu einer bestimmten Höhe. Die Sicherung von laufenden Versorgungsleistungen ist nach § 7 Abs. 3 BetrAVG auf das dreifache der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV beschränkt. Für das Jahr 2024 sind das 10.605 Euro bzw. 10.395 Euro monatlich in den alten bzw. neuen Bundesländern. Für darüberhinausgehende Ansprüche würde es dann ebenfalls einer vertraglichen Insolvenzsicherung bedürfen.
Beliebte vertragliche Sicherungsinstrumente sind hier die verpfändete Rückdeckungsversicherung oder das sog. Contractual Trust Arrangement, wobei bei letzterem besonderes Augenmerk auf die rechtssichere Gestattung zu legen ist.
Im Versorgungsfall zahlt der PSVaG an die ehemaligen Arbeitnehmer bzw. deren Hinterbliebene die gesicherte betriebliche Altersversorgung aus. Vom PSVaG in Rentenform zu erbringende Leistungen unterliegen dabei nicht der Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG. Das heißt, dass das der PSVaG nicht per Gesetz zu einer Erhöhung laufender Leistungen – z. B. für einen Inflationsausgleich - verpflichtet ist. Wenn aber die Versorgungszusage vertragliche Regelungen zu Rentenerhöhungen vorsieht, die von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängig sind, muss der PSVaG auch solche Erhöhungen schützen. Ein derartiges Anpassungsversprechen wäre beispielsweise die Zusage auf eine Rentenanpassung in Höhe eines festen jährlichen Prozentsatzes.
Neu im BetrAVG ist seit 2018 die Regelung, dass von einer Insolvenz betroffene Arbeitnehmer mit kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen sich entscheiden können, ob der PSVaG ihre Versorgung übernimmt oder ob sie alternativ die für sie abgeschlossene Rückdeckungsversicherung selbst fortführen wollen (vgl. § 8 Abs.2 BetrAVG). Entscheiden sie sich für eine Fortführung, können sie den Aufbau ihrer Altersversorgung privat fortsetzen und diese dann ggf. noch auf einen neuen Arbeitgeber übertragen.
Fazit: Auch wenn Arbeitgeber naturgemäß nicht gern Gedanken an eine mögliche Insolvenz verschwenden, sollten sie deren mögliche Auswirkungen rechtzeitig prüfen. Denn mangelt es an einer vertraglichen Sicherung von Zusagen, die nicht oder nur teilweise gesetzlich geschützt sind, kann der Schaden beträchtlich sein. Es gilt also, etwaige Lücken der gesetzlichen Sicherung frühzeitig zu identifizieren und im Zweifel vertragliche Maßnahmen für eine Sicherung zu ergreifen.