Darüber hinaus aber wurde die Klage abgewiesen. Deswegen ging die Frau in Berufung vor das Oberlandesgericht Köln. Hier aber hatte die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg: Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück (Az.: 9 U 19/23). In der Begründung bestätigte das Oberlandesgericht die Einschätzung des Landesgerichts.

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Die Klausel gilt für alle Schwamm- und damit auch Folgeschäden

  1. So verwies das Oberlandesgericht auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, da dieser sich bereits mit der Schwamm-Klausel beschäftigt hatte. Der Wortlaut „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schwamm“ würde deutlich machen, dass Schwammschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung eindeutig nicht versichert seien – die Klausel sei für Versicherungsnehmer klar und transparent und schließe eben Schwammschäden generell aus.
  2. Der Ausschluss unterliegt einer unternehmerischen Entscheidung. Nicht gültig und damit anfechtbar wäre er nur, wenn eine Vertragszweckgefährdung vorliegt. Dies würde dann zutreffen, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären: dann wäre der Zweck einer Wohngebäudeversicherung durch die Klausel gefährdet. Dies aber sei – das Oberlandesgericht verweist hier auf ein Gutachten des Landgerichts – nicht der Fall: Schwammschäden seien keine zwangsläufige Folge von Leitungswasserschäden; auch für Holzhäuser gelte dies.

Demzufolge wurde die Berufung zurückgewiesen – es gilt letztendlich das Urteil des Landgerichts. Die Frau erhält von der Versicherung nur jene Schäden ersetzt, die nicht verbunden sind mit dem Schwammschaden – konkret 4.989,81 Euro statt 66.184,74 Euro.

Was Makler aus dem Urteil mitnehmen sollten

Was aber sollten Makler aus dem Urteil mitnehmen? Hier ist auf eine Stellungnahme des Fachanwalts Jens Reichow zu verweisen: die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeige, dass bei der Anwendung der Schwamm-Klausel nicht auf die Bauart des Hauses und die Ursache des Schwammbefalls abgestellt werden kann. Ist ein Leistungsausschluss „Schwamm“ in der Gebäudeversicherung vereinbart, so kann sich der Versicherer auch bei einem vorangehenden Wasserschaden auf die entsprechende Klausel berufen.

Jedoch: Verweigert ein Versicherer auch eine teilweise Schadenregulierung, lohne es sich immer, einen Anwalt zur Prüfung hinzuzuziehen. Zeige das Urteil doch auch, dass zumindest ein Teil der Schäden erstattungsfähig ist, der nicht durch die Schwammklausel erfasst wird.

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Hintergrund: Der Text erschien zuerst in unserem neuen Versicherungsbote-Printmagazin 01/2024. Das kostenlose Fachmagazin kann auf der Seite des Versicherungsbote abonniert werden.

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