Rund 18.000 Vermögensberaterinnen und -berater gibt es in Deutschland, sie gehören zum größten Ausschließlichkeitsvertrieb Europas: der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). Auf der hauseigenen Karriere-Webseite versucht das Unternehmen, die Vermittlerinnen und Vermittler als eine große Gemeinschaft darzustellen - „Erfolg hat man nur gemeinsam“, heißt es da zum Beispiel. Doch wie weit geht die Nähe - und geht sie vielleicht zu weit? Das ist eine Frage, die aktuell vor Gericht verhandelt wird. Über den Fall berichten aktuell die Portale Fondsprofessionell und Versicherungsmonitor.

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Der Hintergrund: Vermögensberater sind als Handelsvertreter tätig, sie gelten als selbstständig - und das, obwohl sie ausschließlich Produkte vertreiben dürfen, die von der DVAG bereitgestellt werden, zum Beispiel Versicherungen der Generali. Auch Schulungsmaterial, IT und Werbung wird von der DVAG gestellt. Wie fondsprofessionell.de berichtet, wurden sie Vermögensberater früher sogar als „Mitarbeiter“ der DVAG bezeichnet. Deshalb dreht sich nun ein Rechtsstreit um die Frage, ob die Vermögensberater nicht doch im eigentlichen Sinne Mitarbeiter des Finanzvertriebs sind, und nicht, wie es ihr Status nahelegt, als Selbstständige.

Geklagt hat laut Fondsprofessionell ein Mann, der selbst für die DVAG tätig war: wenn auch als Ausbilder. Er hat Nachwuchskräfte geschult und Vermögensberater weitergebildet. Er beansprucht nun für sich, dass er eigentlich abhängig beschäftigt tätig gewesen sei - und damit eben angestellt. Der Mann habe nun eine kleine Altersvorsorge zu erwarten, was auch daraus resultiere, dass er aufgrund seiner Lehrtätigkeit kaum noch Versicherungsverträge vermitteln könne. Denn Vermögensberater würden ihre Provision vor allem für den Abschluss neuer Verträge erhalten, während die Bestandsprovision an das Unternehmen fließe, so berichtet fondsprofessionell.de. Jedoch weisen Vermögensberater auf den Social-Media-Kanälen des Versicherungsboten darauf hin, dass die DVAG sehr wohl auch eine Bestandsprovision zahle.

Wenn das Gericht feststellt, dass der Mann als Scheinselbstständiger tätig gewesen ist, so müsste die DVAG für ihn Renten- und Sozialversicherungsbeträge nachzahlen, was auch mit entsprechenden Ansprüchen verbunden wäre. Der Kläger würde folglich eine gesetzliche Rente erhalten. Doch hätte der Kläger vor Gericht Erfolg, so wäre auch der Status der anderen DVAG-Berater vakant. Das Urteil könnte Signalwirkung haben. Doch laut fondsprofessionell.de habe sich die DVAG bereits positioniert, dass frühere Urteile bereits die Selbstständigkeit der Vermögensberater festgestellt hätten.

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Doch vorerst muss der Kläger eine Niederlage einstecken. Wie der Versicherungsmonitor berichtet, hat das Hessische Landesarbeitsgericht eine Beschwerde zurückgewiesen, wonach der Fall vor Arbeitsgerichten verhandelt werden solle. Demnach habe bereits das Arbeitsgericht Kassel als untere Instanz bereits entschieden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle. Der Fall werde nun vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt, eine Begründung stehe noch aus.

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