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Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse besteht für Arbeiter und Angestellte nur dann, wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ein Arbeitsentgeld erhalten.
Ausnahme: Personen, die zum Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
Diese sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.
Von den Krankenversicherungen werden sie wie Praktikanten ohne Entgelt behandelt.