Berufsunfähigkeitsversicherung inklusive Arbeitsunfähigkeit im Vergleich

Genau genommen bezieht sich die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (AU) auf den Zeitraum, in dem ein Versicherter aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht in der Lage ist, seine Arbeit auszuführen. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) spielt bei der AU die konkrete Tätigkeit, die der Versicherte ausübt, keine Rolle. Es geht lediglich darum, ob der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustands in der Lage ist, eine Arbeit auszuführen. Die AU kann daher auch sinnvoll sein, wenn der Versicherte aufgrund einer Erkrankung vorübergehend nicht arbeiten kann, aber noch nicht als berufsunfähig gilt. Die AU kann als eigenständige Versicherung abgeschlossen werden oder als optionaler Baustein einer BU-Versicherung enthalten sein.

Arbeitsunfähigkeits-Klausel in der BU

Zusätzlich enthalten viele Berufsunfähigkeitsversicherungen eine Arbeitsunfähigkeitsklausel als optionalen Bestandteil des Vertrags. Diese Klausel stellt sicher, dass Versicherte auch dann Unterstützung erhalten, wenn sie vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht arbeiten können. Die monatliche Auszahlung der Versicherungssumme bei Arbeitsunfähigkeit entspricht dabei oft der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Allerdings ist die Rentenzahlung in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, meist zwischen 18 und 36 Monaten. Sobald der Versicherte wieder arbeitsfähig ist, endet die Rentenzahlung automatisch.

Wenn Du angestellt und gesetzlich versichert bist, hast Du zwar Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung und danach auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, allerdings ist die Höhe des Krankengeldes begrenzt. Wenn Dir das nicht ausreicht, ist eine zusätzliche Krankentagegeld-Versicherung ratsam, die bereits nach den ersten sechs Wochen einspringt. Privat Versicherte und Selbstständige benötigen in jedem Fall eine private Krankentagegeld-Versicherung, da sie kein gesetzliches Krankengeld oder Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten. Eine AU-Klausel ist für sie in der Regel nicht notwendig. Allerdings kann eine AU-Klausel sinnvoll sein, um die Zeit bis zur BU zu überbrücken, da die Beantragung einer BU-Rente meist mit einem langen Antragsprozess verbunden ist. Wichtig ist jedoch, dass die Ver­si­che­rung im Fall einer Arbeitsunfähigkeit nur eine ärztliche Bescheinigung und Diagnose verlangt und nicht den ausgefüllten BU-Antrag.

Arbeitsunfähigkeitsklausel: Was ist das?

Vermehrt entwickeln Versicherer Biometrieprodukte, die zusätzlich zum Risiko der Berufsunfähigkeit auch das Risiko der Arbeitsunfähigkeit abdecken. Und der Abschluss eines solchen Produkts mit sogenannter Arbeitsunfähigkeitsklausel kann mitunter wichtig sein. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung hilft immer dann, wenn die Leistungsprüfung für eine BU-Rente sich hinzieht und der Ausgang der Prüfung ungewiss ist.

Nein! Möchte man den Nutzen der Arbeitsunfähigkeitsklausel verstehen, muss man zunächst die Arbeitsunfähigkeit von der Berufsunfähigkeit unterscheiden.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beruf nach medizinischem Befund vorübergehend nicht ausgeführt werden kann. Man nimmt also zugleich an, dass der Beruf nach einer Zeit der Genesung wieder aufgenommen wird.

Ja: bis zu einem bestimmten Niveau. Denn der Begriff der Arbeitsunfähigkeit entstammt der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Schutz durch Lohnfortzahlung: Wird ein Arbeitnehmer krank, muss der Arbeitgeber noch sechs Wochen den Lohn fortzahlen (gemäß Paragraf 3 und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes).

Schutz durch Krankengeld: Danach haben Versicherte in der GKV gemäß Paragraf 44 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des erzielten Bruttoarbeitsentgelts und darf 90 Prozent des Nettoarbeitsgehalts nicht übersteigen (beides wird geregelt über Paragraf 47 SGB V). Bezogen werden kann das Krankengeld für maximal 72 Wochen.

Definiert wird der Begriff der „Berufsunfähigkeit“ über das Versicherungsrecht – genauer: über Paragraph 172 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): „Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Man geht also nicht davon aus, dass der Versicherungsnehmer nach einer Zeit der Genesung wieder in seinen Beruf zurückkehren kann. In der Regel trifft dies auf alle Diagnosen zu, die für mindestens sechs Monate andauern.

Nein! Denn seit einer Rentenreform im Jahr 2001 leistet die Rentenkasse nur noch bei Erwerbsminderung, nicht aber bei Berufsunfähigkeit. Wenn maximal drei Stunden täglich gearbeitet werden kann, erhalten Betroffene gerade einmal ca. 40 Prozent des Nettoeinkommens. Bei drei bis sechs Stunden sind es sogar nur noch ca. 20 Prozent. Betroffene erhalten also nur wenig Rente. Und Hürden des Gesetzgebers für eine solche Rente sind groß.

Anders als die Berufsunfähigkeit orientiert sich die Erwerbsminderung nicht am zuvor ausgeübten Beruf. Das bedeutet: Sobald nur irgendein Beruf für wenigstens sechs oder drei Stunden ausgeübt werden kann, entfällt der gesetzliche Rentenanspruch ganz. Durch diese Regelung drohen ungeliebte Berufe weit unter dem bisherigen Status.

Der Versicherte erhält die Berufsunfähigkeits-Rente, sobald er auf Dauer (mindestens sechs Monate) zu mindestens 50 Prozent seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft der Versicherer sehr genau anhand der individuellen Gegebenheiten – komplexe Krankheitsbilder müssen mit ihrer Auswirkung auf die Berufsfähigkeit eingeschätzt werden.

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel ist ein Zusatzbaustein der Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn nach sechs Monaten noch keine BU-Rente bewilligt ist, leistet der Versicherer dennoch eine Rente – für Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer der Zahlung variiert, je nach Tarif, zwischen 18 und 36 Monaten.

Nachgewiesen werden muss die Arbeitsunfähigkeit in der Regel anhand der Krankschreibung eines Arztes. Das ist wesentlich einfacher und geht wesentlich schneller als der Nachweis der Berufsunfähigkeit. Allerdings verlangen einige Versicherer, dass zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden.

Der Versicherte erhält die Berufsunfähigkeits-Rente erst, wenn er auf Dauer (mindestens sechs Monate) zu mindestens 50 Prozent seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft der Versicherer sehr genau anhand der individuellen Gegebenheiten – und das kann dauern.

Denn um zu ermitteln, ob der Betroffene tatsächlich Anspruch auf eine BU-Rente hat, sind Urteile und Dokumente von Ärzten, häufig sogar von Spezialisten bestimmter medizinischer Fachgebiete notwendig. Zudem fallen mitunter Gutachten weiterer Experten sogar für nicht-medizinische Bereiche an. Schon eine einfache BU-Prüfung dauert im Schnitt 183 Tage, wie eine Studie des Analysehauses Franke und Bornberg ergab. Die Prüfung kann aber auch wesentlich länger dauern.

In dieser Zeit aber hat der Versicherte noch keinen Anspruch auf Zahlung der BU-Rente. Eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung kann in dieser Zeit helfen: Schließlich gibt es mit dem AU-Schutz die Rente bereits für Arbeitsunfähigkeit. Weder muss die 50-Prozent-Hürde genommen werden noch muss eine Betroffenheit auf Dauer nachgewiesen werden.

Schwierig kann es besonders dann für einen Versicherten werden, wenn die Leistungsüberprüfung ergibt, dass der Versicherte die Voraussetzungen einer BU-Rente gar nicht erfüllt – zum Beispiel, weil der prozentuale Grad der Einschränkung unterhalb 50 Prozent liegt. Dann trifft den Versicherten die volle Härte des Einkommensverlusts, ohne dass irgendeine Leistung dies abfedert. Dies trifft zumindest dann zu, wenn das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung schon 72 Wochen bezogen wurde.

Mit einer Arbeitsunfähigkeitsklausel aber hat der Versicherte nach sechs Monaten bereits Anrecht auf eine Rente – selbst dann, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit noch zu ermitteln ist. Und für die vertraglich festgelegte Dauer bezieht er dadurch auch Geld bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit – dieses Geld ist ihm sicher auch dann, wenn die BU-Prüfung negativ für den Versicherten ausfällt.


Vorsichtig sollten Menschen sein, die bereits eine private Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen haben oder eine solche abschließen wollen. In den Bedingungen zu den privaten KTG-Versicherungen wird regelmäßig vereinbart, dass der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden darf.

Außerdem begrenzen private KTG-Versicherer die Höhe des Krankentagegelds (zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern) auf das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen. Dabei lassen sie offen, ob Leistungen aus der AU-Klausel einer BU-Versicherung auch als „sonstiges Krankentagegeld“ betrachtet werden.

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