Mit unseren kostenlosen Vergleichsrechnern können Sie verschiedene Tarife in der Wohngebäudeversicherung vergleichen.
Die Wohngebäudeversicherung versichert Gebäude, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigt die Versicherung für dessen Wiederherstellung. Diese Aussage freilich bedarf einer Ergänzung: Wirklichen Versicherungsschutz gegen relevante Gefahren gibt es in Zeiten zunehmender Extremwetter-Ereignisse nur in Verbindung mit einer Elementarschadenversicherung
Die Wohngebäudeversicherung umfasst folgende Versicherungen:
- Feuerversicherung: versichert gegen Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
- Leitungswasserversicherung: versichert gegen Schäden durch Leitungswasser– dieses muss bestimmungswidrig ausgetreten sein aus Rohren der Wasserversorgung und damit verbundenen Schläuchen, aus mit Wasserleitungen verbundenen Einrichtungen, aus Heizungs- und Klimaanlagen oder Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien.
- Sturm- und Hagel-Versicherung
Elementarschadenversicherung: Unverzichtbarer Zusatzschutz
Momentan noch nicht im einfachen Wohngebäudeversicherung-Schutz enthalten ist die Elementarschadenversicherung. Derzeit wird aber diskutiert, eine Elementarschaden-Pflichtversicherung einzuführen (Versicherungsbote berichtete). Ebenso schlägt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) vor: Versicherer sollen zukünftig nur noch eine vollintegrierte Wohngebäudeversicherungen inkl. Elementargefahren anbieten (Versicherungsbote berichtete). Die Diskussion zeigt: Elementarschutz ist heutzutage unverzichtbar. Jeder, der eine Wohngebäudeversicherung abschließt, sollte dringend auch den zusätzlichen Elementarschutz wählen.
Elementarschadenversicherung: versichert Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Ausschlussgründe der Wohngebäudeversicherung
Auch für versicherte Schäden der Wohngebäudeversicherung gibt es Ausschlussgründe. So leistet die Versicherung nicht bei:
- Krieg
- Schäden durch innere Unruhen
- Schäden durch Kernenergie und nukleare Strahlung sowie radioaktive Substanzen
Was versichert ist
Wird ein Gebäude beschädigt oder zerstört, wird die Wiederherstellung gemäß den Bedingungen des jeweiligen Tarifs ersetzt. Der Leistungsumfang kann stark variieren – deswegen sollte ein Vergleich verschiedener Produkte die Voraussetzung für den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung sein. Auch sollte die Versicherungssumme dem versicherten Objekt entsprechen.
Die Musterbedingungen der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung beim GDV nennen „die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte“ eines Gebäudes im neuwertigen Zustand als Leistung, zudem ein „Plus“ für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung entstehen können.
Versichert sind zudem Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten (Maßnahmen zum Wiederherstellen und Wiederbeschaffen, sofern Sachen bewegt oder verändert werden müssen, um diese Sachen zu schützen).
Auch für Mietausfälle gibt es Leistungen, sofern Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Außerdem ersetzt die Versicherung den Mietwert, wenn der Versicherte selbst nicht mehr seine Wohnung nutzen kann.
Was nicht versichert ist
Folgendes ist nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt und muss über Zusatzbausteine oder weitere Versicherungen abgedeckt werden:
- Schäden an Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen
- Versicherungsschutz für alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat (hier ausgenommen ist der Austausch bereits vorhandener Sachen)
- Elektronisch gespeicherte Daten und Programme (Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist)
Wohngebäudeversicherung: Kein zureichender Schutz ohne Elementarschadenversicherung
Fehlender Elementarschutz ist in Deutschland noch immer ein großes Problem – nur 45 Prozent aller Hausbesitzer verfügen über eine Elementarschadenversicherung. Was dies bedeutet, wurde besonders durch Unwettertief Bernd schmerzlich bewusst: Ohne wichtigen Elementarschutz haben die Hauseigentümer keinen Schutz gegen Hochwasserschäden oder Schäden durch ähnliche Extremwetter-Ereignisse.
Soforthilfen ersetzen die Schäden oft nicht
Zwar brachten die betroffenen Bundesländer nach der Flutkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern Soforthilfen auf den Weg. Diese aber deckt die Schäden nicht ab. So deckelte Rheinland-Pfalz die Soforthilfen zum Beispiel bei 3.500 Euro pro Haushalt (Versicherungsbote berichtete) – für Menschen, die ihr Haus mit allem Hab und Gut verloren, nur ein Bruchteil der wirklichen Schadensumme.
Unwetter und Naturkatastrophen: Bemühung um Elementarschadenversicherung muss nachgewiesen werden
Und Bayern zahlte zwar bis zu 5.000 Euro pro Haushalt. Sobald aber ein Hausbesitzer keine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, obwohl er eine erhalten hätte, wurde die Soforthilfe halbiert. Die Maßnahme folgt einem Beschluss der Justizminister der Bundesländer aus dem Frühjahr 2015: Fluthilfen sollten nur noch an Hausbesitzer gezahlt werden, die sich erfolglos um eine Elementarschadenversicherung bemüht hatten.
Durch diese Vorgabe wollten die Ländervertreter verhindern, dass Hauseigentümer sich einzig auf den Staat bei der Absicherung gegen Hochwasser verlassen. Aber auch den Maklern droht Ungemach, wenn sie nicht über die Notwendigkeit einer Elementarschadenversicherung aufklären.
Fehlende Aufklärung: Auch Maklern droht Ungemach
Denn Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) schreibt weitreichende Dokumentations- und Beratungspflichten vor. Verstößt der Makler dagegen, muss er gemäß Paragraf 63 VVG Schadensersatz leisten. Und gerade bei Gebäuden in Flussnähe müsste das Hochwasser-Risiko jedem Makler mittlerweile mehr als bewusst sein. Doch auch bei anderen Gebäuden droht stets ein hoher Schaden oder gar der Totalschaden durch extreme Wetterereignisse.
Zwei Dinge könnten einem Makler bei fehlendem Elementarschutz des Kunden zum Verhängnis werden: Eine ungenügende Beratung und eine ungenügende Dokumentation. Steht doch am Anfang der Beratung eine grundsätzliche und gründliche Bedarfsanalyse – der Makler muss den Versicherungsnehmer auf mögliche Risiken im Kontext seines Beratungswunsches und auch auf bestehende Deckungslücken hinweisen. Auch muss er entsprechende Produkte und Versicherungsbausteine für erkannte Deckungslücken empfehlen. Ein fehlender Elementarschutz hinterlässt hohe Deckungslücken.
Lehnt ein Kunde aber trotz der Hinweise einen umfänglicheren Versicherungsschutz ab, muss der Makler dies dokumentieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass er vor Gericht zum Schadenersatz verurteilt wird. Das dürfte mittlerweile stets zutreffen, sobald ein Kunde eine Wohngebäudeversicherung ohne zusätzlichen Elementarschutz wählt. Macht doch die Debatte über die Versicherungspflicht anschaulich, dass die Elementarversicherung mittlerweile das notwendige „Must-have“ bei der Absicherung eines Wohngebäudes ist (Versicherungsbote berichtete).