Wohngeldrechner 2024 - Wohngeld berechnen

Wohngeldrechner - Um unseren Lesern eine Hilfe zur Berechnung des Wohngeldes zu geben, haben wir einen eigenen Wohngeldrechner entwickelt. Berechnen Sie mit unserem Wohngeldrechner das Wohngeld, das Sie voraussichtlich als staatliche Förderung erhalten können.

Der Wohngeldrechner berücksichtigt die vom Wohnort abhängigen unterschiedlichen Wohngeldsätze. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) wurden in diesem Rechner bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt.

Jedoch ist das Ergebnis nicht rechtsverbindlich – eine Prüfung des grundsätzlichen Anspruchs auf Wohngeld kann nur die zuständige Wohngeldstelle vornehmen.

Wohngeld: kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch

Zu den Sozialleistungen des deutschen Staates gehört das Wohngeld – ein Mietzuschuss für Menschen mit geringem Einkommen, um ein „angemessenes und familiengerechtes Wohnen“ zu sichern. Gerade in Zeiten steigender Mieten und Energiekosten kann Wohngeld helfen, überhaupt den Lebensunterhalt zu schultern. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch – die Leistung ist kein Almosen des Staates.

Die Kosten des Wohngelds tragen zur Hälfte die Bundesländer und trägt zur Hälfte der Bund (siehe Paragraf 32 WoGG).

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld gibt es – gemäß Paragraf 1 WoGG – auf zweierlei Weise: Als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss. Wer einen Anspruch hat, regelt Paragraf 3 WoGG:

  • Berechtigt für einen Mietzuschuss (Zuschuss zur Miete) sind: Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers; Untermieter; mietähnliche Nutzungsberechtigte (Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung oder eines mietähnlichen Dauerwohnrechts); Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen (dieses muss auch von den Wohngeldberechtigten selbst bewohnt sein); Bewohner eines Heims.
  • Berechtigt für einen Lastenzuschuss (Zuschuss zum selbst genutzten Wohnraum) sind: Eigentümer eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen; Erbbauberechtigte (Inhaber eines zeitlich begrenzten Rechts, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu nutzen gegen einen Erbbauzins); Personen mit eigentumsähnlichem Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch; Personen mit Anspruch auf Bestellung oder Übertragung der genannten Eigentumsrechte.

Welche Bedingungen müssen noch erfüllt sein, um Wohngeld zu erhalten?

Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird – jedoch zu einem derart geringen Einkommen, dass eine Entlastung notwendig ist.

Das maximale Einkommen, bis zu dem man das Wohngeld erhält, richtet sich aus an Mietstufen: Je höher die Miete in einer Region ist und je mehr Haushaltsmitglieder zum Empfang des Wohngelds berechtigt sind, desto höher ist die Einkommensgrenze. Übersteigt man aber die Einkommensgrenze, verliert man den Wohngeldanspruch.

Wer keinen Anspruch auf Wohngeld hat

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben zum einen Personen, die kein eigenes Einkommen haben.

Ebenso haben Empfänger von Arbeitslosengeld keinen Wohngeldanspruch. Allerdings sollte man beachten, dass Wohngeldanspruch bei einem Mischhaushalt bestehen kann (wenn eine Person zum Beispiel Arbeitslosengeld bezieht und eine ein eigenes Einkommen hat).

Auch, wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, hat in der Regel keinen Wohngeldanspruch, ebenso Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen in Haushalten der Kinder- und Jugendpflege, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen.

Kein Wohngeldanspruch besteht zudem, wenn alle Haushaltsmitglieder Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbil­dungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen oder Berufsausbildungs­beihilfe und Ausbildungsgeld nach Paragraf 56 oder Paragraf 116 oder Paragraf 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen. Auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbil­dungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa (MobiPro­EU) schließen vom Wohngeld aus.

Wann Studierende Wohngeldanspruch haben

Mitunter haben aber auch Studierende Wohngeldanspruch:

  • So können Studierende Wohngeld beantragen, wenn ihnen (z.B. nach Wechsel des Studienfachs) kein BaföG mehr zusteht. Wichtig ist ein eigenes Einkommen. Manche Ämter finden sich hier aber auch mit einem Schreiben der Eltern ab, dass sie mit Geld das Studium der Kinder unterstützen. Auch der Einsatz eigener Ersparnisse zählt hier im Sinne der Voraussetzungen.
  • Wohngeldanspruch besteht auch, wenn BAföG als unverzinsliches Staatsdarlehen (z. B. Hilfe zum Studienabschluss) bewilligt oder bezogen wird.
  • Und Wohngeldanspruch besteht im gemeinsamen Haushalt mit z. B. Eltern, PartnerIn bzw. Kind/ern mindestens ein Haushaltsmitglied nicht BAföG-berechtigt ist (Mischhaushalt), wie das Studierendenwerk Hamburg auf einer Webseite informiert.

Wie man an Wohngeld kommt

Wer Wohngeld erhalten möchte, muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde, der Stadt oder der Amts- oder Kreisverwaltung einen Antrag stellen. Bei einigen Behörden kann Wohngeld auch online beantragt werden.

Sobald mehrere Personen eines Wohnraums wohngeldberechtigt sind, kann dennoch nur eine dieser Personen das Wohngeld erhalten. Die Wohngeldberechtigten müssen sich auf diese Person einigen.

Die Behörde geht stets davon aus, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern zum Empfang des Wohngelds berechtigt wurde – demnach wird dies bei Antragstellung nicht geprüft.

Wer Wohngeld beantragen will, sollte schnell sein

Wer Wohngeld beantragen will, sollte schnell sein. Denn gezahlt wird ab Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde einging. Hingegen gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein rückwirkendes Wohngeld, wie die Broschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat informiert.

Für wie lange Wohngeld bewilligt wird

Bewilligt wird Wohngeld in der Regel für zwölf Monate – danach muss Wohngeld neu beantragt werden. Auch ein kürzerer Bezug von Wohngeld ist möglich, sobald die Voraussetzung zum Empfang von Wohngeld nur vorübergehend besteht (zum Beispiel durch kurzzeitige Einkommenseinbußen).

Jährlich also ist ein neuer Antrag zu stellen. Man sollte einen Folgeantrag stets schon etwa zwei Monate vor Auslaufen des bewilligten Zeitraums stellen – so gibt es keine Aussetzung der Zahlung.

Nach was sich das Wohngeld richtet

Ob und in welcher Höhe es Wohngeld gibt, richtet sich:

  1. nach der Anzahl der berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;
  2. nach der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung;
  3. nach dem Gesamteinkommen;
  4. nach dem örtlichen Mietenniveau (Mietenstufe der Gemeinde).

Welche Haushaltsmitglieder werden bei Wohngeld berücksichtigt?

Welche Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, schreibt Paragraf 5 WoGG vor:

  • Haushaltsmitglied ist zunächst die wohngeldberechtigte Person. Bedingung ist: der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, muss Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dieser Person sein.
  • Zudem zählen Ehegattin oder Ehegatte oder Partner in eheähnlichen Beziehungen zum Haushalt.
  • Zum Haushalt zählen zudem Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten oder dritten Grades; auch Verschwägerte bis zum dritten Grad zählen dazu (unter der Bedingung, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in dem Haushalt haben);
  • Zum Haushalt zählen außerdem Pflegekinder und Pflegeeltern (sobald sie den Wohnraum mit bewohnen, für den Wohngeld beantragt wird);

Was bei Patchwork-Arrangements getrennt lebender Eltern gilt

Paragraf 5 WoGG definiert: Betreuen getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Eltern Haushaltsmitglied. Das gilt sogar bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln Betreuungszeit pro Kind – auch hier gelten die Kinder sowohl für das Elternteil mit höherer Betreuungszeit als auch für das Elternteil mit geringerer Betreuungszeit als Haushaltsmitglied.

Wenn getrennt lebende Eltern mindestens zwei Kinder haben und ein Elternteil den Großteil der Betreuungszeit leistet, zählt dennoch zumindest das jüngste Kind auch zum Haushalt des zweiten Elternteils mit geringerer Betreuungszeit.

Was für den Mietzuschuss berücksichtigt wird

Für den Mietzuschuss wird die so genannte Brutto-Kaltmiete herangezogen – Kaltmiete und Betriebskosten einschließlich Wasserkosten, nicht aber Heizkosten oder Kosten zur Erwärmung des Wassers.

Allerdings gibt es, gemäß Paragraf 12 Absatz 6 WoGG, eine feststehende Pauschale zur Entlastung bei Heizkosten, die sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Personen eines Haushalts bemisst:

  • Ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied: 14,40 Euro
  • Zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 18,60 Euro
  • Drei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 22,20 Euro
  • Vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 25,80 Euro
  • Fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 29,40 Euro (plus 3,60 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied)
  • Berücksichtigt bei der Miete werden auch Kosten der Straßenreinigung und der Müllbeseitigung, Kosten der Gebäudehaftpflicht und der Grundsteuer – sie können sogar dann zur Miete zugerechnet werden, wenn sie durch Dritte (z.B. die Gemeinde) gezahlt werden.

Nicht berücksichtigt werden hingegen Kosten für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes.

Mietwert bei einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen

Für diesen Sonderfall des Mietzuschusses wird der Mietwert zugrunde gelegt, der für eine solche Wohnung zu zahlen wäre. Der Wert kann durch die Behörde auch geschätzt werden, falls eine konkrete Ermittlung des Mietwerts nicht möglich ist.

Was für den Lastenzuschuss berücksichtigt wird

Als Belastung werden die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums zugrunde gelegt. Ausgaben für den Kapitaldienst sind Zinsen und Tilgungsleistungen für Fremdmittel, die a) dem Bau oder b) der Verbesserung des Eigentums oder c) dem Erwerb des Eigentums gedient haben.

Zur Belastung gehört auch die Grundsteuer sowie zu entrichtende Verwaltungskosten für den Besitz oder das Eigentum.

Hinzu kommt zur Berechnung der Belastungen eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten (36 Euro je Quadratmeter im Jahr).

Zwei Möglichkeiten zur Berechnung des Lastenzuschusses sind denkbar:

  • Die Belastung aus Zinsen und Tilgungen liegt unterhalb des maßgebenden Höchstbetrags – in einem solchen Fall muss die Wohngeldbehörde eine individuelle Wohngeld-Lastenberechnung vornehmen, an der sich die Höhe des Wohngelds orientiert.
  • Die Belastung aus Zinsen und Tilgungen erreicht bereits den maßgebenden Höchstbetrag, so dass die höchstmögliche Wohngeldsumme gezahlt wird – in einem solchen Fall nimmt die Wohngeldbehörde keine individuelle Lastenberechnung vor.

Mietstufen und Einkommensgrenzen: Die Wohngeldtabellen

Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird – jedoch zu einem derart geringen Einkommen, dass eine Entlastung notwendig ist.

Das maximale Einkommen, bis zu dem man das Wohngeld erhält, richtet sich aus an Mietstufen: Je höher die Miete in einer Region ist und je mehr Haushaltsmitglieder zum Empfang des Wohngelds berechtigt sind, desto höher ist die Einkommensgrenze. Übersteigt man aber die Einkommensgrenze, verliert man den Wohngeldanspruch.

Wohngeldtabellen und Mietstufen

Eine Broschüre des Bundes weist folgende Mietstufen aus, an denen sich die Einkommensgrenze orientiert (mit Stand 2020):

@BMI (Stand 2020)

Jeweils zehn Prozent können zur Grenze hinzugerechnet werden (in der Summe demnach bis zu 30 Prozent), wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1) Steuern vom Einkommen; 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; 3.) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 16 WoGG. Dadurch ergeben sich die höheren Einkommensgrenzen in den hinteren Spalten – bis zu diesen Beträgen ist man wohngeldberechtigt.

@BMI (Stand 2020)

Jeweils zehn Prozent können zur Grenze hinzugerechnet werden (in der Summe demnach bis zu 30 Prozent), wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1) Steuern vom Einkommen; 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; 3.) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 16 WoGG. Dadurch ergeben sich die höheren Einkommensgrenzen in den hinteren Spalten – bis zu diesen Beträgen ist man wohngeldberechtigt.

@BMI (Stand 2020)

Jeweils zehn Prozent können zur Grenze hinzugerechnet werden (in der Summe demnach bis zu 30 Prozent), wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1) Steuern vom Einkommen; 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; 3.) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 16 WoGG. Dadurch ergeben sich die höheren Einkommensgrenzen in den hinteren Spalten – bis zu diesen Beträgen ist man wohngeldberechtigt.

@BMI (Stand 2020)

Jeweils zehn Prozent können zur Grenze hinzugerechnet werden (in der Summe demnach bis zu 30 Prozent), wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1) Steuern vom Einkommen; 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; 3.) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 16 WoGG. Dadurch ergeben sich die höheren Einkommensgrenzen in den hinteren Spalten – bis zu diesen Beträgen ist man wohngeldberechtigt.

@BMI (Stand 2020).

Jeweils zehn Prozent können zur Grenze hinzugerechnet werden (in der Summe demnach bis zu 30 Prozent), wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1) Steuern vom Einkommen; 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; 3.) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 16 WoGG. Dadurch ergeben sich die höheren Einkommensgrenzen in den hinteren Spalten – bis zu diesen Beträgen ist man wohngeldberechtigt.

@BMI (Stand 2020)

Jeweils zehn Prozent können zur Grenze hinzugerechnet werden (in der Summe demnach bis zu 30 Prozent), wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1) Steuern vom Einkommen; 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; 3.) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 16 WoGG. Dadurch ergeben sich die höheren Einkommensgrenzen in den hinteren Spalten – bis zu diesen Beträgen ist man wohngeldberechtigt.

@BMI (Stand 2020)

Jeweils zehn Prozent können zur Grenze hinzugerechnet werden (in der Summe demnach bis zu 30 Prozent), wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1) Steuern vom Einkommen; 2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; 3.) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 16 WoGG. Dadurch ergeben sich die höheren Einkommensgrenzen in den hinteren Spalten – bis zu diesen Beträgen ist man wohngeldberechtigt.

Höchstbeträge für Miete und Belastung

Allerdings gibt es für Wohngeld festgelegte Höchstbeträge – Mieten und Belastungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, werden nicht berücksichtigt. Auch die Höchstbeträge richten sich sowohl nach der Mietstufe (und damit nach der Höhe regionaler Mieten) sowie nach den Haushaltsmitgliedern. Eine Tabelle des Bundes veranschaulicht dies:

@BMI (Stand 2020)

Nutzen Sie unseren Wohngeldrechner zur Orientierung

Unser Wohngeldechner wurde mit aktuellen Zahlen gefüttert. So können Sie die Höhe des Wohngeldgeldes für 2022, 2023 und 2024 berechnen. Selbstverständlich kann die Wohngeldberechnung für alle Bundesländer und jede Stadt Deutschlands durchgeführt werden und ist mit allen wichtigen Optionen ausgestattet.

Auch regionale Unterschiede werden bei den Daten berücksichtigt – die Berechnung des Wohngelds mit unserem Rechner ist demnach für Sachsen, Bayern, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Thüringen, Hessen, Brandenburg, Bremen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Frankfurt am Main, Leipzig usw. möglich.

Sollten Sie mit unserem Rechner ein Ergebnis erhalten, empfiehlt es sich, umgehend einen Wohngeldantrag bei der für Sie verantwortlichen Wohngeldstelle einzureichen. Eine rückwirkende Zahlung ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich. Ehe der Antrag bearbeitet wurde, dauert es zudem einige Wochen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Antragstellung und hoffen, dass Ihnen unser Wohngeldrechner eine Hilfe sein konnte.


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Sie möchten die Rechenhelfer für die eigene Homepage nutzen? Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Inveda.net GmbH.

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